Wer mit seiner Photovoltaikanlage umsatzsteuerpflichtig ist, also nicht die Kleinunternehmerregelung gewählt hat, muss für den privaten Eigenverbrauch Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen.
In einem BMF-Schreiben vom 19. September 2014 hat das Bundesfinanzministerium erläutert, wie dabei für ab April 2012 in Betrieb genommene Anlagen vorzugehen ist. (Für ältere Anlagen ist das in einem früheren BMF-
Schreiben erläutert.)
Laut BMF-Schreiben ist der fiktive Strombezugspreis zugrunde zu legen (siehe dazu http://www.solarbetreiber.de/index.php/aktuelles-recht-und-steuern/eigenverbrauch-umsatzsteuer-richtig-rechnen.html) und wird als "unentgeltliche Wertabgabe" eingeordnet (§ 3 Abs. 1 b UStG). In der Umsatzsteuer-Voranmeldung wird deshalb die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch zusammen mit der Umsatzsteuer für die Einspeisung ins gleiche Feld (gleiche Zeile) eingetragen. In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung gibt es dafür ein separates Feld.
Das BMF Schreiben lässt es ausdrücklich zu, für Privatentnahmen des Solarstroms bis Ende 2014 auch die Selbstkosten zugrunde zu legen (siehe Punkt VII Anwendung). Falls Finanzämter hier Einwände erheben sollten, kann man dem mit Bezug auf das BMF-Schreiben vom 19.9.2014 widersprechen.