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Umsatzsteuer aus Eigenverbrauchten Solarstrom

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Eingestellt 10, Jan 2015 in Photovoltaik von Anonym
Hallo,

die Umsatzsteuer aus den eingespeisten Strom trage ich ja ins Feld 81 der Vorsteueranmeldung ein.

Wo und wie muss ich die Umsatzsteuer aus dem Eigenverbrauch ans Finanzamt melden ?

Gruß Andreas
   

2 Antworten

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Beantwortet 13, Jan 2015 von Thomas Seltmann (462 Punkte)

Wer mit seiner Photovoltaikanlage umsatzsteuerpflichtig ist, also nicht die Kleinunternehmerregelung gewählt hat, muss für den privaten Eigenverbrauch Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen.

In einem BMF-Schreiben vom 19. September 2014 hat das Bundesfinanzministerium erläutert, wie dabei für ab April 2012 in Betrieb genommene Anlagen vorzugehen ist. (Für ältere Anlagen ist das in einem früheren BMF-
Schreiben erläutert.)

Laut BMF-Schreiben ist der fiktive Strombezugspreis zugrunde zu legen (siehe dazu http://www.solarbetreiber.de/index.php/aktuelles-recht-und-steuern/eigenverbrauch-umsatzsteuer-richtig-rechnen.html) und wird als "unentgeltliche Wertabgabe" eingeordnet (§ 3 Abs. 1 b UStG). In der Umsatzsteuer-Voranmeldung wird deshalb die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch zusammen mit der Umsatzsteuer für die Einspeisung ins gleiche Feld (gleiche Zeile) eingetragen. In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung gibt es dafür ein separates Feld.

Das BMF Schreiben lässt es ausdrücklich zu, für Privatentnahmen des Solarstroms bis Ende 2014 auch die Selbstkosten zugrunde zu legen (siehe Punkt VII Anwendung). Falls Finanzämter hier Einwände erheben sollten, kann man dem mit Bezug auf das BMF-Schreiben vom 19.9.2014 widersprechen.

 

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Beantwortet 12, Jan 2015 von Erik Liebert (454 Punkte)
Die Umsatzsteuer aus dem Eigenverbrauch ( = entgangenen Umsatzsteuer, d. h. dem Finanzamt entgangene Einnahme) haben haben nach meiner Kenntnis die Anlagenbetreieber,, die diesen auch angegeben haben, in der gleichen Spalte verbucht. Allerdings ist hier die Frage interessant, welchen KWh Preis man hier vermerkt. Es gibt ja letztlich 2 Möglichkeiten: Der Erzeugungspreis der Anlage über 20 Jahre gerechnet oder der Preis, den man für den Netzstrom zahlen müßte und der dem Fenanzamt entsprechend entgeht. Hier ist die erste Variante sicherlich die verständlichere aber es soll auch Finanzämter geben, die auf die zweite bestehen. Da es also hier unterschiedliche Sichtweisen gibt muss man solche Fragen entweder direkt mit dem zuständigen Finanzamt oder dem Steuerberater klären.
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