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Messtellenbetreibervertrag für eigene Zähler

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Eingestellt 10, Jan 2012 in Photovoltaik von Anonym

Muss bei der Nutzung eines eigenen Stromzählers ein Messtellenbetreibervertrag abgeschlossen werden?

   

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Beantwortet 9, Jan 2012 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

In der seit 1. September 2011 anzuwendenden Regel "VDE-AR-N 4400" werden in Abschnitt 6.13.2 Empfehlungen zum Messstellenbetrieb und zur Messung von EEG-Erzeugungsanlagen getroffen. Dort steht: "Das EEG berechtigt den Anlagenbetreiber, die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen sowie die Messung vom Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen. (...); bei einer Messung der Stromeinspeisung und des Strombezugs der Anlage sind die Inhalte der Entscheidung 2008/20 der Clearingstelle EEG zu beachten" Darüber hinaus enthält § 7 (1) EEG 2012 nunmehr die gesetzliche Vorschrift, dass Anlagenbetreiber für den Messstellenbetrieb und Messung die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen." einhalten müssen. In den §§ 21i - h EnWG wird u.a. festgelegt, dass - Anlagenbetreiber einen Messstellenbetreiber mit entsprechend nachgewiesener Fachkunde auszuweisen haben,  - einen Vertrag mit dem Netzbetreiber geschlossen werden muss und  - das vom Netzbetreiber vorgegebene Datenformat der gezählten Solarstrommenge einzuhalten ist. Ansonsten ist der Netzbetreiber berechtigt, einen privaten Zähler abzulehnen. Da viele Anlagenbetreiber aus Kostengründen lieber private Zähleinrichtungen nutzen, machten wir die Clearingstelle EEG bereits am Anfang diesen Jahres darauf aufmerksam, dass bei der Einspeisung von Solarstrom ins Niederspannungsnetz in den meisten Fällen wartungsfreie Zähler eingesetzt werden, die weder "betrieben" noch "instand gehalten" werden müssen. (Nähere Infos unter http://www.sfv.de/artikel/messstellenbetreibervertrag_.htm) Herr Dr. Lovens, Leiter der Clearingstelle EEG schrieb hierzu: „Sie haben völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass es Fälle geben kann, in denen ein „Betrieb“ der Einspeisezähler faktisch nicht stattfindet. Zwischen der Errichtung - welche notwendigerweise zu erfolgen hat - und dem Betrieb der Messeinrichtungen - dessen Notwendigkeit von den Umständen des Einzelfalles abhängt - besteht somit ein Unterschied. Selbstverständlich besteht daher für Anlagenbetreiberinnen und -betreiber kein Zwang, in jedem Fall einen Betreibervertrag abzuschließen. (..) Sollten sich insoweit in der Praxis Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten ergeben, so können diese in einem Folgeverfahren - beispielsweise in einem Einigungs- oder Votumsverfahren - mithilfe der Clearingstelle EEG geklärt werden.“ Bisher gab es nach Aussage der Clearingstelle EEG jedoch noch keine Rück- meldungen über Problemfälle bei der Handhabung von privaten Zähleinrichtungen. Da wir in unserer telefonischen Beratungsarbeit gerade in den letzten Wochen verstärkt auf diese Thematik angesprochen wurden, möchten wir Anlagenbetreiber und Installateure dazu ermutigen, sich bei Problemfällen schriftlich an die Clearingstelle EEG zu wenden. Derzeit arbeitet man dort an der Empfehlung 2011/2/2, wo in Zusammenhang mit dem messtechnischen Abrechnung des Eigenverbrauchs auch noch einmal die grundsätzliche Frage der Messzuständigkeit geklärt werden soll. 

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