Die Rechtsauskunft des Solarbetreiberclub des DSC (www.solarbetreiber.de) sagt in meinem Fall: Soweit die PV-Anlage zum Zwecke des Eigenverbrauchs oder zur Einspeisung nach EEG als Vermögensanlage erworben wurde gilt der Betreiber als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, sodass auch der PV-Anlagenbetreiber die zu Unrecht bezahlten Bearbeitungsgebühren zurückverlangen kann.
Die im Darlehensvertrag explizit als Bearbeitungsgebühr (i.H.v. 2 %) aufgeführte Kosten stehen ihm nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu.
Ob auch die Kosten der Risikoprämie für das Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits zurückerstattet werden müssen, ist etwas problematisch. Eine solche Gebühr kann dennoch unter Umständen unwirksam sein.
Empfohlen wird, die Bearbeitungsgebühr so schnell wie möglich geltend zu machen. Hierzu kann man den Musterbrief von test.de nutzen. Der richtige Verzugszinssatz ist 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Ich probiere das jetzt selbst mal aus mit meiner Bank.
Aktualisierung:
Angesichts der nahenden Verjährung zum Jahresende 2014 habe ich einen Artikel recherchiert und hier veröffentlicht: http://www.solarbetreiber.de/index.php/aktuelles-recht-und-steuern/unzulaessige-kreditgebuehren-jetzt-zurueckfordern.html
An weiteren Praxiserfahrungen bin ich sehr interessiert!