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Nachfragen zur Teilmiete

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Eingestellt 5, Mai 2014 in Photovoltaik von Anonym
Hallo,

danke für den interessanten Link. Am interessantesten scheint mir für uns das Modell der Teilmiete zu sein. ich verstehe aber leider nicht alles. Unsere Anlage ist von 2011, wir erhalten jetzt für eingespeisten Strom 28,74 und für eigenverbrauchten Strom (<30%) 12,36 Ct/kWh.

Jetzt würde der Mieter einen Teil der Anlage mieten, der dem eigenverbrauchten Strom entspricht. Wie kann man diesen Anteil vertraglich so variabel machen machen, wie er faktisch ist?

Den Zahlungsfluss habe ich wie folgt verstanden:

Mieter an Anlagenbetreiber: x Ct als Miete, (z.B. 19 Ct) kann ich die frei festsetzen?

Netzbetreiber an Anlagenbetreiber: 28,74 für eingespeisten Strom und 12,36 für Eigenverbrauch des Mieters

d.h. der Anlagenbetreiber erhält für EV 12,36+19=31,36, der Mieter zahlt 19 Ct (und spart dadurch)

Steuer:

Der Netzbetreiber zahlt Mehrwertsteuer, die dann vom Anlagenbetreiber ans Finanzamt weitergegeben wird.

Der Anlagenbetreiber versteuert die Einnahmen vom Netzbetreiber (28,74 bzw. 12,36) und die Mieteinnahmen durch den Mieter (19)

Weder für Anlagebetreiber noch für den Mieter fällt EEG-Umlage an.

Habe ich das so richtig verstanden oder ist da noch irgendwo ein Haken?

Gibt es für die Teilmiete bereits einen Mustervertrag?

 

Vielen Dank und sonnige Grüße,

Günter Mänz
bezieht sich auf eine Antwort auf: Wie funktioniert Stromverkauf an Mieter?
   

1 Antwort

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Beantwortet 6, Mai 2014 von Frank Müllers (590 Punkte)

Meines Erachtens geht das ganze auch ohne den Mietvertrag eines Teils der Solaranlage, da, bedingt durch die Tatsache, das der "privat" verkaufte Strom nicht durchs Netz geleitet wird, keine Direktvermarktung im Sinne des EEG vorliegt. (siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Direktvermarktung_Erneuerbare_Energien Hintergrund; Absatz 2, Satz 2).

Ich denke, es wäre auch möglich und legal, wenn der Mieter seinen Strom vom Anbieter seiner Wahl bezieht (Zähler Eins), gleichzeitig den "Eigenverbrauch" generiert (Differenz Zähler Drei und Zwei) den Sie unabhaängig vom EVU verkaufen und abrechnen und Sie den Überschuss wie gewohnt Ihrem Netzbetreiber liefern und berechnen. Den Eigenverbrauchsbonus dürften Sie unabhängig vom Verbraucher (Mieter/Eigentümer) trotzdem bekommen. Die Entgelte für den an den Mieter gelieferten Strom sollten frei verhandelbar sein, aber die müssen Sie natürlich versteuern. Eine EEG Umlage sollte bei diesem Modell nicht anfallen. Mir sind Abrechnungsmodelle dieser Art bekannt, die von den Energieversorgungsunternehmen anerkannt wurden, bzw. es wurden keine Bedenken geäußert. (Diese Antwort gibt die Meinung des Verfassers wieder und stellt keine verbindliche Rechtsauskunft dar!)

Kommentiert 6, Mai 2014 von Jörg Tuguntke (1,368 Punkte)
Wie soll das messtechnisch funktionieren, wenn gleichzeitig mehrere gemessene Verbraucher an einer PV-Anlage und über verschiedene Messungen an einem Netzbetreiber "hängen"??

Also so, das es gem. TAB / VDE / DIN zulässig wäre.

mfg  tugu
Kommentiert 6, Mai 2014 von Günter Mänz (10 Punkte)
Inzwischen habe ich den folgenden Link gefunden:

http://www.pv-recht.de/resources/SWW_1612_112_Service_Recht2.pdf

Danach geht m.E. der Verkauf an Mieter ohne EEG gar nicht.
Wo muss man denn eigentlich den Verkauf des Eigenverbrauchs an den Mieter melden?

Wenn ich ausziehe und das Haus, auf dem die Anlage steht,  vermiete, ändert sich doch "von außen" gesehen gar nichts. Überschüssiger Strom wird nach wie vor eingespeist, der Rest im Haus verbraucht.

Gruß, Günter
Kommentiert 6, Mai 2014 von Frank Müllers (590 Punkte)
Tja Tugu,

die Frage war nicht, ob die Anlage TAB/VDE/DIN konform gebaut wurde. Wobei ich davon ausgehe, das dies der Fall ist, sie musste ja von einem E-Meister gebaut. zumindest aber aufgeklemmt und abgenommen werden. Die Frage bezog sich auch auf einen Verbraucher. Drei Zähler dehalb, weil es vor der Einführung der eHZ-Zweirichtungszähler auch noch andere Möglichkeiten gab, eingespeiste und entnommene Energie in einer Anlage zu messen. Aber es ging im Ansatz um den Stromverkauf an den Mieter und ob dafür eine EEG-Umlage - ganz oder auch nur zum Teil - zu zahlen ist
Kommentiert 6, Mai 2014 von Frank Müllers (590 Punkte)
Hallo Günther,

stimmt, dann musst du die gelieferte Strommenge deinem EVU melden und brav deinen Anteil an der EEG-Umlage zahlen.

Und stimmt auch, von "außen" betrachtet ändert sich nichts, nur der Verbraucher.
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