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Wonach bemisst sich die Eintragung einer Dienstbarkeit bei einer Photovoltaikanlage ?

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Eingestellt 4, Apr 2014 in Photovoltaik von Anonym
   

1 Antwort

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Beantwortet 23, Jun 2014 von Erik Liebert (454 Punkte)
Das ist wertabhängig.LEIDER wird hier oft der Ertragswert wie bei vielen anderen "Gebührentabellen" auch auf 20 Jahre (bzw. Nutzungsdauer) hochgerechnet und danach dann aus einer Gebührentabelle der Gerichte/Grundbuchämter der Wert der Dienstbarkeit ermittelt. Oder es werden die Kreditkosten angenommen.

Wenn also z. B. aus dem Zahlungsplan der Bank ( die als Nutznießer der Dienstbarkeit eingetragen werden soll) ein jährlicher Tilgungswert der Anlage i. H. v. als Beispiel 10T € hervorgeht und der Plan über 20 Jahre läuft ergibt dies einen Anlagenwert von 200 T € für das bemessende Gericht/ Grundbuchamt aus dem Anlagenwert heraus.

Aus dem Ertragswert heraus kann sich ein anderer Wert ergeben der ggf.höher ist.

Wenn es um die Eintragung einer Dienstbarkeit für eine vermietete Dachfläche geht kann ggf. auch der Mietwert über 20 Jahre als Grundlage angesetzt werden.

Das unglückliche an der Sache ist, dass man mit Gerichten nur sehr beschränkt diskutieren kann und der Sachbearbeiter zumeist den ungünstigeren Wert wählt. Bei einem Einspruch entscheidet dann ja auf behördlicher Seite eine "unabhängige Instanz" über die Statthaftigkeit des Einspruches und wenn man dann bei der ursprünglichen ungünstigen Gebühr bleibt ( zuzüglich der Einspruchbearbeitungsgebühr), ist dann nur noch der Klageweg offen...mit weiteren Kosten. So bleibt dem den Eintrag begehrenden zumeist nur der Weg " zahlen und strahlen"  .

Anders sieht dies bei den Notarkosten aus. Hier habe ich die Erfahrung, dass die Bank den einfachen Jahresabzahlungswert als Gebührengrundwert angibt und wenn man mit dem Notar VOR Auftragserteilung darüber spricht, ist dies dann auch die Grundlage. In welcher Gebührenordnung dies genau steht kann ich nicht sagen, aber ich habe diese Erfahrung bereits mehrfach gehabt .

Die logische Argumentation ist, dass bei einer Dienstbarkeit zugunsten einer Bank bei Zahlungsausfall im ersten Jahr die Bank ja Anspruch auf die folgenden 20 Jahre Ertrag hätte und mittles dieser Dienstbarkeit dann auch vom Energieversorger verlangen könnte. Also entspräche dies dem Wert der Dienstbarkeit.

Bei einem Dachnutzungsvertrag kann man argumentativ auf den verminderten Ertragswert des Gebäudes durch die PV Anlage im Dritteigentum kommen. Allerdings sehe ich hier dann eigentlich keine Grundlage, wie der Ertragswert des Gebäudes sich durch die fehlende Dachfläche vermindern kann.

Dies als Hinweis, wie die Gedankengänge der bemessenden stellen aussehen werde. Ich würde dem Fragesteller empfehlen, hier im Vorfelde mit dem Notar seines Vertrauens schon einmal eine kostenoptimierende Strategie festzulegen, wobei hier natürlich derjenige, der die Eintragung begehrt ( zumeist die Bank) hier eine wesentliche Rolle bei der Gestaltung des Textes spielt.

Liebe Grüsse

Erik Liebert
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