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Was gilt 2 oder 5 Jahre Gewährleistungsfrist bei PV-Anlagen?

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Eingestellt 1, Apr 2014 in Photovoltaik von Anonym
   

1 Antwort

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Beantwortet 1, Apr 2014 von Klaus Hying (930 Punkte)

Guten Tag,

die Frage lässt sich leider nicht einfach pauschal beantworten, denn die Antwort hängt entscheidend vom jeweils vorliegenden Fall ab.

Entscheidend ist letztlich, ob der Verkauf und die Errichtung der jeweiligen PV-Anlage nach dem Kaufvertragsrecht (§§433ff. BGB) oder nach dem Werkvertragrecht (§§631 ff. BGB/VOB) einzuordnen ist. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Verkäufer bei Vertragsabschluss diesen im Vertrag als Kaufvertrag oder Werkvertrag benannt hat, sondern wie der Vertrag im Streitfall bei einer rechtlichen (gerichtlichen) Prüfung eingestuft wird.

Steht als Hauptleistung nach juristischer Beurteilung der Verkauf der PV-Anlage und der einzelnen Komponenten gegenüber der Planung und Errichtung im Vordergrund, wird der Vorgang eher dem Kaufvertragsrecht mit 2jähriger Gewährleistung zugeordnet. Diese Einordnung dürfte für die meisten kleineren und auch mittelgroßen Dachanlagen z.B. bei Einfamilienhäusern der Fall sein.

Der Verkauf der Anlage und Komponenten werden in diesen Fällen oft als höherrangig eingestuft, als die Planungs- und Errichtungsleistung.

Bei genehmigungspflichtigen und gewerblichen großen Freiflächenanlagen ist eher mit einer Einordnung nach dem Werkvertragsrecht zu erwarten, wenn nach juristischer Beurteilung die Herstellung eines "Werkes" als Erfolg im Vordergrund steht -  also Planung, Genehmigungsverfahren, evtl. müssen Auflagen erfüllt und Gutachten erstellt werden usw.. Dann gilt eine längere Gewährleistungspflicht als nach dem Kaufvertragsrecht.

Wie sie sehen, gibt es aber eine sehr große Grauzone, wo eine Zuordnung für einen juristischen Laien kaum möglich ist.

Daher empfehle ich, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, der sich im Vertragsrecht und mit PV-Anlagen gut auskennt.

Ich weise daruf hin, dass meine Auusführungen keine juristische Beratung sind und schon gar nicht eine solche ersetzen sollen. Wie gesagt, muss im Streitfall jeder Fall ür sich betrachtet werden.

Klaus Hying

Kommentiert 1, Apr 2014 von Jörg Tuguntke (1,368 Punkte)
Dazu ergänzend aus eigener Erfahrung als SV vor Gericht: Selbst bei ausdrücklicher Vereinbarung der VOB im Vertrag wurde dieser vom Gericht als "Kaufvertrag" mit entsprechender Gewährleistungspflicht eingestuft. Also IMMER Einzelfallabhängig.

mfg  tugu
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