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Umstellung Einspeisevergütung auf monatl. "angemessenen" Abschlag?

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Eingestellt 18, Nov 2013 in Photovoltaik von Anonym
E.DIS AG stellt meine Einspeisevergütung auf monatlichen Abschlag um, will mir allerdings pro Monat nur ca. 45% des dreijährigen monatlichen Durchschnittsertrages zahlen. Ist das ein angemessener Abschlag (§16 EEG)?
   

1 Antwort

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Beantwortet 20, Nov 2013 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Wie alle anderen Anlagenbetreiber haben auch Sie das Recht, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. 
Das Recht auf Abschlagszahlungen ist in § 16 (1) Satz 3 EEG 2012 festgeschrieben. Dort steht: "Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenen Umfang zu leisten" 

Da es viele Rechtsunsicherheiten bei Anwendung dieser gesetzlichen Regelung gab, widmete sich die Clearingstelle EEG in zwei Empfehlungsverfahren diesem Thema: 


1. Empfehlungsverfahren 2011/12 (http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2011/12): 

Dort stellt sie u.a. klar, dass Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ab dem 1. Januar 2012 nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 einen Anspruch auf monat liche Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang haben. Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 ist dieser auch auf alle EEG-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 1. Januar 2012 anzuwenden. 

2. Im Empfehlungsverfahren 2012/6 (http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2012/6): 

Die Clearingstelle EEG widmete sich u.a. dem Thema, was unter der Formulierung "Abschläge in angemessenen Umfang" zu verstehen ist.

Dabei kommt sie zu folgendem Ergebnis:

"Abschläge sind sowohl auf die Grundvergütung als auch auf eine etwaige erhöhte Vergütung („Boni“) zu leisten. Abschlagszahlungen sind der Höhe nach angemessen, wenn sie an die zu erwartende Vergütung der Ist-Einspeisung bzw. des Eigenverbrauchs angenähert sind. Rechtlich zulässig sind sowohl Abschläge, 
- die sich an der tatsächlich zu erwartenden monatlichen Einspeisevergütung - die über das Jahr gesehen schwanken kann –, orientieren, 
- als auch monatlich gleichbleibende Zahlungen, die sich an einem Zwölftel der für das gesamte Kalenderjahr erwarteten Vergütung ori entieren (sog. lineare Abschläge). 
Die Clearingstelle EEG empfiehlt Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern und Netzbetreibern, einvernehmlich darüber zu entscheiden, ob lineare oder variierende Abschlagszahlungen zu leisten sind. Das Letztentscheidungsrecht hierüber hat indes der Netzbetreiber inne." 


Insofern ist es nach Meinung der Clearingstelle EEG gerechtfertigt, die Abschläge den tatsächlich zu erwartenden Monatserträgen zu bemessen.

 

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