Vermutlich wurde bei Ihrer PV-Anlage ein neuer Zähler eingebaut, weil die Vorgaben des § 6 (1) EEG (z. B. die 1/4h-Messung) seit 2012 erfüllt werden mussten. Nach § 13 Abs. 1 EEG 2012 sind die "notwendigen Kosten" der "notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms" vom Anlagenbetreiberinnen und -betreiber zu tragen. Entsprechend stellt Ihnen der Netzbetreiber die nun erhöhten Messkosten in Rechnung. In die Messkosten fließen Kosten für die ferngesteuerte Ablesung, die Signalübertragung, die Rechnungsstellung inkl. Endabrechnung, die Zählerwartung etc. ein.
Eine Bewertung der Höhe der Messkosten zu den Einzelpositionen kann ich leider nicht erbringen, der Betrag von 90 Euro pro Monat scheint mir jedoch auch recht hoch zu sein. Ggf. wenden Sie sich zwecks Prüfung bitte an die Bundesnetzagentur.
Wenn Sie mit der Höhe der Kosten für die Messung und Abrechnung Ihres Netzbetreibers nicht einverstanden sind, können Sie nach § 7 Abs. 1 EEG 2012 die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtung einschließlich der Messung auch von einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen.
Wenn Sie jemand anderes den Messstellenbetrieb übergeben und nicht mehr vom Netzbetreiber vornehmen lassen möchten, beachten Sie bitte auch Kündigungsfristen in einem ggf. vorhandenen Messstellenbetreibervertrag.
Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auf den Seiten der Clearingstelle EEG unter
https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1433
Bitte beachten Sie: Soweit wir Rechtsfragen erläutern, sollen unsere Hinweise den Betroffenen nur ihre allgemeinen Rechte bewusst machen. Unsere Ausführungen können jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen und wollen dies auch nicht. Im konkreten Fall ist – nicht zuletzt auch wegen der komplizierten Verfahrensregelungen bei Rechtsstreitigkeiten – die Konsultation eines Rechtsanwalts anzuraten.