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- Ziel: Erzeugung und Verbrauch in einer Rechtsperson raumnah bündeln
- Verlagerung der Betreiberstellung für Erzeugungsanlagen
- Vom Investor auf den Eigenstromverbraucher, insbesondere:
Betriebsführungs-Contracting
Pachtmodell
- Vom Eigenstromverbraucher auf den Investor, insbesondere:
Energieanlagen- und/oder Strom-Contracting
- Verlagerung der Betreiberstellung für Verbrauchsanlagen
- Vom Eigenstromverbraucher auf den Investor, insbesondere:
Nutzenergieliefer-Contracting (z.B. Straßenbeleuchtungs-Contracting) Nutzenergieanlagen-Contracting (z.B. Wärmepumpen-Contracting)
- Bündelung von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagenbetreiberstellung Gemeinschafts- oder Scheibenkraftwerke (z.B. GbR, WEG, etc.)
Eigenstrom-Projekt-Gesellschaft üKommunaler Eigenbetrieb als Eigenstrom-Organisation
- Fehlende Optimierungspflicht für Anlagenerlös/ Beteiligung am Vermarktungserfolg
- Marktprämie häufig nicht die optimalste Vermarktungsstrategie
- Keine ausschließlichen Vermarktungsrechte für sämtliche Vermarktungsvarianten
- Hinreichend bestimmte Regelungen von Pflichten der DV-Dienstleister, insbesondere Wechselmanagement, Verfügbarkeitsprognose, Betriebseingriffe, Vermarktungsstrategie, etc.
- Eigentum, Instandhaltung und Kostentragung für Kommunikationshardware
- Fehlende Informations-, Kontrollrechte und Sanktionen des Anlagebetreibers
- Unangemessene Haftungsfreistellungen
- Ungenügende Absicherung durch Bürgschaften
Die Privilegierungstatbestände der Eigen- , Areal- und Lokalbelieferung bedürfen jeweils einer eigenen Prüfung und sollten harmonisiert werden.
Alternative Vermarktungsstrategien unterliegen Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und müssen deshalb regelmäßig überprüft und angepasst werden.
Alternative Vermarktungsstrategien unterliegen kurzfristigen Veränderungen der politischen Rahmenbedingungen und müssen deshalb schnell umgesetzt werden.
Alternative Vermarktungsstrategien sind deshalb nur eingeschränkt als Investitionsgrundlage einer langfristigen Refinanzierung von PV-Anlagen geeignet.
Ein Grundförderungsregime durch das EEG oder anderes Förderungsgesetz mit langfristigem Vertrauensschutz ist deshalb für die Energiewende unverzichtbar.
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