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Blendgutachten: Forschungsbedarf bezüglich Reflexionen des Sonnenlichts an PV-Modulen

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Eingestellt 8, Apr 2013 in Photovoltaik von Michaela Fischbach (112 Punkte)
Blendgutachten: Forschungsbedarf bezüglich Reflexionen des Sonnenlichts an PV-Modulen
   

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Beantwortet 8, Apr 2013 von Michaela Fischbach (112 Punkte)

Blendung ist in der DIN EN 12665 als "unangenehmer Sehzustand durch ungünstige Leuchtdichteverteilung oder zu hohe Kontraste" definiert.
Im beigefügten Poster „Forschungsbedarf bezüglich Reflexionen des Sonnenlichts an PV-Modulen“ für das 28. Symposium Photovoltaische Solarenergie (März 2013 in Bad Staffelstein) wird darauf eingegangen, wie bei der Solarpraxis AG Blendgutachten erstellt werden und nach welcher Methodik die Berechnung erfolgt.
Zur Veranschaulichung werden Reflexionsdiagramme aus Sicht eines beliebigen potenziellen Blendpunktes der Reflexionsebene von geplanten Solarparks gezeigt.
Je nach zu untersuchendem Objekt Wohnhaus, Autobahn, Landes- oder Bundes-straße, Bahnstrecke, Flughafen (Start und Landeanflug sowie Platzrunde) wird untersucht, ob Reflexionen des Sonnenlichts an den Photovoltaikmodulen des geplanten Solarparks auf die zu untersuchenden Objekte fallen und störende Blendwirkung verursachen können. Ggfs. werden Maßnahmen zur Vermeidung etwaiger Blendwirkungen erarbeitet, deren Bandbreite im Vortrag exemplarisch vorgestellt wird.


Blendung in Wohn- und Arbeitsräumen, Terrassen und Balkone
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) hat bereits vor Jahren damit begonnen, in Ermangelung von zeitlichen Grenzwerten für Sonnenlicht-Reflexionen von Photovoltaikanlagen, Grenzwerte aus einem anderen Regelungsbereich, der sogenannten Schattenwurf-Richtlinie für Windenergieanlagen (WEA), zu übernehmen und andere Immissionsschutzbehörden folgen diesem Beispiel immer öfter. Nach dieser Schattenwurf-Richtlinie wird eine tägliche Einwirkzeit von 30 Minuten als Zulässigkeistsobergrenze für Sonnenlichtreflexionen auf Fenster oder Balkone angesetzt, mitunter kombiniert mit der ebenfalls in dieser Richtlinie festgelegten jährlichen Obergrenze von 30 Stunden. Dabei beurteilt das LfU allerdings nur solche Reflexionen als Immissionen, die einen Abstandswinkel von mehr als 10° zur Sonne haben.
Eine analoge Anwendung dieser Schattenwurf-Richtlinie auf die Beurteilung von Reflexionen des Sonnenlichts an fest montierten, also statisch reflektierenden Photovoltaikmodulen verbietet sich aber eigentlich schon deshalb, weil in Nr. 1.1 dieser Richtlinie explizit als Anwendungsbereich der durch einen Windenergieanlagen-(WEA)-Rotor verursachte periodische Schattenwurf sowie seine Lichtreflexe ("Disco-Effekt") genannt werden. Unter Nr. 3.2 wird dann noch ausgeführt, dass die tägliche 30-Minutengrenze vorsorglich eingeführt wird, da in Labormessungen festge¬stellt wurde, dass bereits ab einem einmaligen 60-minütigen Einwirken periodischen Schattenwurfs Stressreaktionen auftreten können.
Wir empfehlen, die vom LfU seit Jahren angewendeten Grenzwerte einzuhalten, um langwierige Verzögerungen im Genehmigungsverfahren zu vermeiden.


Blendung im Verkehr
Geht es um Verkehrssicherheit, so ist entscheidend, dass Verkehrsteilnehmer zu keinem Zeitpunkt durch zu große Leuchtdichtekontraste im Blickfeld beim Erkennen von potenziellen Gefahren im Verkehrsraum behindert werden können.
Im Rahmen der zu untersuchenden Verkehrssicherheit kommt es vor allem auf die physiologische Blendung an, die die Sehleistung herabzusetzen vermag. Dagegen spielt die psychologische Blendung in diesem Zusammenhang keine Rolle, da Verkehrsteilnehmer nur kurzzeitig im Vorbeifahren Reflexionen ausgesetzt sein können und das dabei möglicherweise entstehende unangenehme Gefühl in der Kürze der Zeit noch nicht zu einer Beeinträchtigung der Fahrleistung führen kann.
Eine eigenständige Blendwirkung kann eine das Sonnenlicht reflektierende Fläche nur dann entfalten, wenn sie aus Sicht des Betroffenen weit genug von der Sonne selbst als dominierender Blendlichtquelle entfernt ist. Untersuchungen zur genaueren Bestimmung der Erheblichkeitsgrenze stehen hierzu noch aus. Als Mindestabstand wird von uns ein Abstandswinkel von 15° zwischen den Blickrichtungen zur Sonne und zur Blendlichtquelle angesetzt.
Für die Bewertung der möglichen Blendung durch Reflexionen wird vor allem das Blickfeld des Verkehrsteilnehmers betrachtet.
Aus Sicht eines mit Blendgutachten beschäftigten Dienstleisters für die PV-Branche besteht folgender Forschungsbedarf zur Erarbeitung verbindlicher Kriterien im Bereich Verkehr:

  • In welchem Blickwinkelbereich können Reflexionen von Solarparks, oder auch von Glasfassaden oder Gewächshäusern etwa, die Sehfähigkeit von Fahrzeugführern sicherheitsrelevant beeinträchtigen?
  • Bis zu welchen Entfernungen sind Blendeinwirkungen sicherheitsrelevant?
  • Welcher Zusammenhang besteht zwischen Blickwinkel und Entfernung einerseits und Leuchtdichte und Größe der reflektierenden Fläche andererseits?
  • Welche Unterschiede bestehen zwischen den verschiedenen Verkehrsmitteln?

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