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Photovoltaik-Versicherung: Ertragsausfall durch defekte oder auslösende Sicherungen

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Eingestellt 18, Okt 2013 in Photovoltaik von Anonym

Ist der Ausfall einer PV-Anlage nicht ein Versicherungsfall?

Betreibe eine Anlage mit einem Powerone Wechselrichter ohne Datenlogger (Inbetriebnahme 09.2011). Uns sind hier in den letzten 15 Monaten 2 mal Sicherungen eines Strings ausgefallen, und haben den Ertrag dezimiert. Habe den Fall meiner extra abgeschlossenen Photovoltaik Versicherung eingereicht. Die lehnen eine Übernahme ab. Lt. Power one ist eine Sicherung ein Verschleißteil und fällt damit nicht in die Gewährleistung. Die Versicherung lehnt den Schaden ebenfalls ab. Das kleingedruckte aus den AGB´s der Versicherung haben wir nicht gelesen. Gibt es irgendwo ähnliche Erfahrungen?

   

1 Antwort

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Beantwortet 29, Okt 2013 von Gerd Rosanowske (22 Punkte)

Guten Tag, ohne den genaueren Sachverhalt zu kennen, hat der Versicherer vermutlich korrekt reagiert. Sicherungen sind in der Tat Verschleißteile, welche gelegentlich einem Defekt unterliegen und dementsprechend nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Der Versicherer leistet weder für die defekte Sicherung, noch für den daraus resultierenden Ertragsausfall. Nachzulesen ist dies z. B. in den „Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung“ ABE 2011 Abschnitt A §2 Nr. 4 g). Selbst wenn die Sicherung bei einem Überstrom auslöst, wird der Versicherer nicht in die Leistungspflicht kommen, sofern keine weitere Peripherie in Folge dieses Ereignisses einen Sachschaden zu verzeichnen hat. Der Sinn und Zweck einer Sicherung ist nun mal das planmäßige Auslösen um Schäden zu vermeiden. Folgender Passus stellt vereinfacht und nicht abschließend dar, wann der Versicherer für den Sachschaden und den daraus resultierenden Ertragsausfall leisten wird: Versichert ist die Peripherie der PV-Anlage gegen unvorhersehbar, von außen einwirkende Gefahren (z. B. Feuer, Sturm, Hagel, Überspannung, Blitzschlag, Tierverbiss, Schneedruck, Vandalismus etc.) die zu einem Sachschaden (Beschädigung, Zerstörung o. Abhandenkommen) führen. Die Vereinbarungen in den “ABE Abschnitt 1 §2 Nr. 4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden“ bleiben unberührt, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Gruß Gerd Rosanowske

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