In bebauten Gebieten sind viele "blendende" Flächen zu finden, wie z.B.
Fenster, Dächer mit glasierten Oberflächen oder auch bestimmte Fassaden.
Je nach Sonnenstand können diese Flächen durch ihre Blendwirkung zu einer kurzzeitige Beeinträchtigung von Wohnräumen führen. Meist wird dann mit Jalousien und / oder lichtmindernden Vorhängen für Abhilfe gesorgt.
Auch Solarmodule können je nach Sonnenstand zu einer zeitweiligen Blendwirkung auf ein gegenüberliegendes Haus, eine Terrasse oder einen Garten führen.
Ist dies für den Bewohner des gegenüberliegenden Hauses nicht akzeptabel oder hinnehmbar,so sollten Bewohner und Photovoltaikanlagenbetreiber nach einer für beide Seiten gütlichen Lösung suchen. Ein leicht veränderten Anstellwinkel der Module, die Installation von Jalousien oder außenliegendem Sonnenschutz (Markise, Anpflanzung einer Hecke o.ä.) können bereits Abhilfe schaffen.
Doch was ist, wenn keine gütliche Einigung möglich ist? Dann müßte ggf.
ein Gericht beurteilen, ob es sich um eine wesentliche unzumutbare Blendung handelt.
In verschiedenen Urteilen wurde bereits versucht, aufzuzeigen, wann es sich bei einer Blendung um eine wesentlich Beeinträchtigung handeln könnte. Ein aktuelles Urteil des OLG Stuttgart vom 30. April 2013 (Az. 3 U 46/13) ist unter http://openjur.de/u/631717.html zu finden. Eine Zusammenfassung weiterer, uns bekannter Urteile können Sie unter http://www.sfv.de/artikel/2008/blendwirkung_einer_solaranlage.htm lesen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:
http://www.sfv.de/lokal/mails/wvf/blendung.htm
Anmerkung:
Soweit wir Rechtsfragen erläutern, sollen unsere Hinweise den Betroffenen nur ihre allgemeinen Rechte bewusst machen. Unsere Ausführungen können jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen und wollen dies auch nicht. Im konkreten Fall ist – nicht zuletzt auch wegen der komplizierten Verfahrensregelungen bei Rechtsstreitigkeiten – die Konsultation eines Rechtsanwalts anzuraten.