Die Höhe der Einspeisevergütung ist vom Erstinbetriebnahmedatum abhängig.
Zur Inbetriebnahme hat die Clearingstelle EEG den Hinweis 2010/1 zum EEG 2009 veröffentlicht (http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2010/1).
In dem Beitrag "Wann ist eine PV-Anlage in Betrieb genommen?" schreibt sie "Die darin gefundene Auslegung des Inbetriebnahmebegriffs ist grundsätzlich auch auf § 3 Nr. 5 EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung anwendbar"
(http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1666).
Im Hinweis 2010/1 wird der Inbetriebnahmezeitpunkt bei PV-Anlagen nach dem EEG 2009 u.a. wie folgt beschrieben:
"1. Eine Anlage zur fotovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ist im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb gesetzt, sobald in ihr aufgrund einer durch die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber oder auf deren Geheiß (z.B. im Auftrag) vorgenommenen aktiven Handlung – d. h. insbesondere nach Abschluss des Produktions- und Vertriebsprozesses – erstmals Strom erzeugt und dieser außerhalb der Anlage umgewandelt („verbraucht“) wird. Eine solche Umwandlung kann durch
- das Leuchten einer an die Fotovoltaikanlage angeschlossenen Glühbirne,
- das Laden einer Batterie bzw. eines Akkumulators oder
- die Umwandlung des Stroms in einer anderen „Verbrauchs“- Einrichtung stattfinden.
....."
Wenn Ihre PV-Anlage im März 2012 entsprechend den o.g. Ausführungen in Betrieb genommen worden ist und Sie dem Netzbetreiber entsprechende Nachweise geliefert haben (z.B. ein Inbetriebnahmeprotokoll u.ä.), müsste auch die Einspeisevergütung nach dem EEG 2012 a.F. ausgezahlt werden.
Entsprechend wäre auch der nachgewiesene Eigenverbrauch von Solarstrom noch zu vergüten. Die Vergütungssätze in Abhängikeit vom Inbetriebnahmedatum finden Sie z.B. unter http://www.sfv.de/lokal/mails/sj/verguetu.htm
(Die Rechtslage für eine Inbetriebsetzung nach dem 1.4.2012 hat sich geändert, s.a. http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1666. Auch der Eigenverbrauch wird ab dem 1.4.2012 nicht mehr vergütet).
Die verspätete Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur hat meiner Meinung nach keinen Einfluss auf das Erstinbetriebnahmedatum, wohl aber auf die Vergütung des bereits ins Netz eingespeisten Solarstroms:
Nach dem § 17 Abs.2 EEG verringert sich die Vergütung auf den "tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts ......., 1. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Anlage nicht als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Absatz 5 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht übermittelt haben an
a) die Bundesnetzagentur mittels ....."
Anmerkung:
Soweit wir Rechtsfragen erläutern, sollen unsere Hinweise den Betroffenen nur ihre allgemeinen Rechte bewusst machen. Unsere Ausführungen können jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen und wollen dies auch nicht. Im konkreten Fall ist - nicht zuletzt auch wegen der komplizierten Verfahrensregelungen bei Rechtsstreitigkeiten
- die Konsultation eines Rechtsanwalts anzuraten.