Nach § 9 (1) EEG 2012 sind Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, "auf
Verlangen der Einspeisewilligen [...] unverzüglich ihre Netze
entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und
auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus
Erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen."
Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen, kann ein Ersatz für
den entstandenen Schaden eingefordert werden.
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§ 10 (1) EEG 2012:
"Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen aus § 9 Abs. 1, können
Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."
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Leider erhalten wir häufig Rückmeldungen über Zweifel von
Anlagenbetreibern, ob der Netzausbau tatsächlich UNVERZÜGLICH erfolgt.
"Unverzüglich“ bedeutet dabei „ohne schuldhaftes Verzögern“. Es dabei um
die Frage, in welchem Zeitraum der Netzbetreiber seine Arbeiten zum
Netzausbau schnellstmöglich ausführen könnte.
Da allein dem Netzbetreiber bei der im Streit stehenden Verzögerung alle
Informationen vorliegen, steht dem Anlagenbetreiber ein
Auskunftsanspruch zu:
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§ 10 (2) EEG 2012:
(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der
Netzbetreiber seine Pflicht aus § 9 Abs. 1 nicht erfüllt hat, können
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Auskunft von dem Netzbetreiber
darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber seiner
Verpflichtung zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes
nachgekommen ist. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn sie zur
Feststellung, ob ein Anspruch nach Absatz 1 vorliegt, nicht erforderlich
ist.
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Anhand der Unterlagen des Netzbetreibers muss nun im Einzelfall
rechtlich überprüft werden, ob eine schuldhafte Verzögerung vorlag.
Erfahrungsgemäß ist der Netzbetreiber nicht verlegen, Argumente
vorzulegen, warum der Netzausbau nicht schneller durchgeführt werden
konnte.
Aus unserer Sicht ist deshalb anzuraten, sich bei Schadensersatzklagen
juristischen Beistand einzuholen. Dabei sollte detailliert überprüft
werden, ob die vorgelegten Nachweise des Netzbetreibers vollständig und
plausibel sind. Dem Argument der "Urlaubszeit / Überlastung der
Fachkräfte" könnte beispielsweise entgegen gesetzt werden, dass der
Netzbetreiber personelle Planungen vorausschauend durchführen sollte.
Eine Liste von Rechtsanwälten können Sie unter
http://www.sfv.de/artikel/sachverstaendige_fuer_pv-anlagen_und_fachanwaelte.htm#toc011
finden.
Weitergehende Informationen zu Fristen sind im Beitrag von Kerstin
Watzke, SFV unter
http://experts.top50-solar.de/antwort/frist-fuer-den-anschluss-einer-photovoltaik-anlage-an-das-netz/
kurz zusammengefasst.