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Beweispflicht für den Minderertrag einer PV-Anlage

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Eingestellt 1, Aug 2013 in Photovoltaik von Anonym

Habe ich als PV-Anlagenbetreiber die Beweispflicht für einen evtl. Garantiefall?

Unsere 5 kWh Anlage ist 14 Monate alt und hat 30% Minderertrag. Der Verkäufer stellt sich auf den Standpunkt, wir sind nicht Verbraucher sondern Unternehmer (Stromverkäufer) und hätten deshalb die Beweispflicht über die Ursache.

   

1 Antwort

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Beantwortet 5, Aug 2013 von Erik Liebert (454 Punkte)
Dies ist eine Frage, die im Zweifelsfall eher ein Rechtsanwalt als ein Solarexperte beantworten kann. Ohne den genauen Vertrag (haben Sie einen Werkvertrag oder einen VOB Vertrag mit dem Lieferanten abgeschlossen) und die Einzelheiten (wer hat montiert? Sie oder der Lieferant?) zu kennen, hat aber der Verkäufer aller Wahrscheinlichkeit nach mit seinem Standpunkt Recht. Nach Abnahme der Anlage kehrt sich die Beweislast im Allgemeinen um § 363 BGB. Lediglich beim Verbrauchsgüterkauf ist dies etwas anderes aber eine Solaranlage zählt hierzu üblicherweise nicht, da fest mit dem Haus verbunden. Frage ist auch, wie Sie auf diese 30% Minderertrag kommen? Kann es sich hier um verschattungs/witterungsbedingte Ursachen handeln? Oder sind Sie sich sicher, dass Sie diese dem Verkäufer zuschreiben können? Hat der Verkäufer eine Ertragsberechnung durchgeführt und die Anlage liegt eben diese 30% unter der Ertragsberechnung? Dann könnten Sie dies ja zunächst als Nachweis nehmen. Am einfachsten führt man in einem solchen Falle eine Kennlinienmessung durch bzw. können Sie auch z. B. mit einem Einstrahlungsmesser und der Ertragsanzeige der Solaranlage schon einmal grob kontrollieren ob der Sollertrag wirklich nicht erreicht wird. Oder Sie nehmen eine benachbarte Solaranlage mit gleicher Ausrichtung als Referenz. Der Nachweis ist dann ja zunächst einmal relativ einfach erbracht. Nun ist der Anlagenersteller ja in der Gewährleistungszeit trotzdem in der Pflicht, den Mangel zu beheben. Lediglich kann es nun sein, dass gar kein Mangel vorliegt, sondern z. B. Verschattung oder ein Rechenfehler Ihrerseits bei dem von Ihnen erwarteten Sollertrag, dann hat der Anlagenersteller das Recht, seine entstandenen Kosten Ihnen in Rechnung zu stellen. Deshalb sind Sie denke ich in jedem Fall gehalten hier zumindest Rat bei einem unabhängigen Dritten einzuholen. Wenn Sie die Kosten für einen Gutachter scheuen, sprechen Sie doch jemanden aus Ihrer Bekanntschaft an, der auch Solaranlagenbeteiber ist, um Erfahrungen und Werte zu vergleichen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Viel Erfolg wünscht Erik Liebert
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