Zieht eine bestehende PV-Anlage an einen anderen Standort, ergeben sich meist Fragen bezüglich der Vergütung und dem Netzanschluss.
Unter welchen Voraussetzungen eine Einspeisevergütung an dem neuen Standort weiter gezahlt wird, ist von der Clearingstelle EEG in dem Hinweis 2012/21 "Versetzen von PV-Anlagen" erörtert worden. Dieser ist unter http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2012/21 zu finden.
Ihre Frage interpretiere ich dahingehend, dass Sie Informationen zum neuen Netzanschluss vom Netzbetreiber benötigen.
Meiner Meinung nach sind bei einem Umzug auch die Anforderungen zum Netzanschluss nach § 5 EEG an dem neuen Standort einzuhalten.
Entsprechend bedeutet dies für den Anlagenbetreibers, dass ein Netzanschlussbegehren gestellt werden muss. Nach § 5 Abs. 5 ist der Netzbetreiber dann verpflichtet, unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu übermitteln. Nach Eingang aller erforderlichen Informationen hat der Netzbetreiber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Wochen die in § 5 Abs. 6 genannten Daten zu übermitteln. So sind neben einem Zeitplan auch "alle Informationen, die Einspeisewillige für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten" zu übermitteln. Anhand der gelieferten Netzdaten kann der Investitionswillige auf eigene Kosten eine Netzverträglichkeitsprüfung durch einen Dritten vornehmen lassen.
Leider ist nach Angaben der Clearingstelle EEG für die Erstellung der Netzverträglichkeitsprüfung selbst im EEG 2009/EEG 2012 keine Frist enthalten (siehe http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/779)
Die Frage, ob der Netzbetreiber ein Entgelt für die Durchführung einer Netzverträglichkeitsprüfung nach EEG vom Anlagenbetreiber fordern darf, ist nicht geklärt. Die Clearingstelle EEG hat dazu ein Hinweisverfahren
2013/20 eröffnet (http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2013/20).
Zur Ausführung des Anschlusses selbst verweist die Clearingstelle EEG in ihrem oben genannten Hinweis 2012/21 auf Folgendes:
"Bei der Versetzung von PV-Anlagen, die mit einem neuen Netzanschluss verbunden sind, sind gemäß § 7 Abs. 2 EEG 2009/2012 die jeweils zum Zeitpunkt des Neuanschlusses geltenden technischen Anforderungen einzuhalten."
Bitte beachten Sie: Wenn wir beim SFV zu Rechtsfragen Stellung nehmen, erfolgt dies immer ohne Gewähr. Wir schildern allenfalls unser Verständnis zu allgemeinen Rechtszusammenhängen. Dabei können und wollen wir keine Rechtsberatung im Einzelfall durchführen. Im Problemfall ist – nicht zuletzt auch wegen der komplizierten Verfahrensregelungen bei Rechtsstreitigkeiten – die Konsultation eines Rechtsanwalts anzuraten.