Für die Beantwortung Ihrer Frage sollten Sie die in § 32 EEG 2012 festgeschriebenen gesetzlichen Regelungen nutzen (pdf-Download zum derzeit geltenden EEG unter http://www.sfv.de/artikel/pv-novelle_2012.htm).
Demnach besteht nur dann ein Anspruch auf die Einspeisevergütung nach EEG, wenn sich die Anlage in, an oder auf einem Gebäude befindet, dass VORRANGIG ZU ANDEREN ZWECKEN als der Solarstromerzeugung errichtet wurde. Bei der Errichtung Carport-ähnlicher Bauten könnte der vorrangiger Nutzungszweck durchaus angezweifelt werden. Fallbeispieles hierzu können Sie der Internetseite der Clearingstelle EEG entnehmen. Dort hat man sich in den letzten Monaten in zahlreichen Rechtsentscheidungen mit dem Gebäudebegriff auseinandergesetzt.
Strom von Freiflächen-Solaranlagen unterliegt nur unter bestimmten Randbedingungen (im Bebauungsplan ausgewiesene Konversionsfläche aus wirtschaftlicher/militärischer Nutzung, ausgewiesenen versiegelten Flächen oder Flächen in 110 m Entfernung entlang von von Schienenwegen und Autobahnen). Beachten Sie hierzu § 32 (1) Nr. 2 und 3 EEG 2012.