Die Clearingstelle EEG hat sich dieser Fragestellung bereits in Beitrag
1982 angenommen:
http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1982
Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Abrechnungsverpflichtung aus § 16 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 46 Nr. 3 EEG 2012 nicht davon abhängig machen, dass sie hierfür gesonderte (Abrechnungs-)Entgelte erheben oder in anderer Weise – beispielsweise durch die Verrechnung mit den Abschlägen – erhalten. Dies wäre nicht mit § 4 EEG 2012 vereinbar. Vgl. zu den Abschlagszahlungen im EEG 2012 die Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/6 vom 21. Juni 2012, Rn. 114 f.
Für die Abrechnung des Vergütungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 gilt Folgendes: Wenn die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber die Einspeisedaten an den Netzbetreiber liefern und der Netzbetreiber auf Grundlage dieser Daten die Vergütung ausbezahlen kann, ist der Netzbetreiber aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 nicht berechtigt, hierfür ein Entgelt zu verlangen. Sofern jedoch die Netzbetreiber die Ablesung für die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber vornehmen, erfüllen sie hiermit eine Pflicht der Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber, für die sie einen kostendeckenden Beitrag verlangen können.
Für die Abrechnung des Abschlagszahlungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 ist die Ablesung der Einspeisedaten nicht erforderlich. Die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind jedoch - wie beim Vergütungsanspruch - verpflichtet, den Netzbetreibern die für die Berechnung und Auszahlung erforderlichen Angaben auf eigene Kosten zu übermitteln. Dabei ist zu differenzieren zwischen den dargebotsabhängigen Energieträgern Wind und Sonne und den übrigen Energieträgern:
Für die dargebotsabhängigen Energieträger existiert ein sog. Referenzmessverfahren. Wenn die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber dem Netzbetreiber die Grundlagen für die Anwendung des Referenzmessverfahrens, insbesondere den Standort und die Größe der Anlage, übermittelt haben, ist der Netzbetreiber nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 verpflichtet, die Abschlagszahlungen unentgeltlich auszuzahlen.
Bei den übrigen Energieträgern (Biomasse, Deponie-, Klär- und Grubengas, Wasserkraft und Geothermie) existiert ein solches Referenzmessverfahren nicht. Wenn die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber dem Netzbetreiber die Grundlagen für die Abrechnung, wie beispielsweise die Vorjahresdaten oder bei Neuanlagen Daten, die es dem Netzbetreiber ermöglichen, für die Abschlagszahlung eine Strommenge zu prognostizieren, übermittelt haben, ist der Netzbetreiber nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 verpflichtet, die Abschlagszahlungen unentgeltlich auszuzahlen.
Für die Endabrechnung nach § 46 Nr. 3 EEG 2012 gilt Folgendes: Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind nach § 46 Nr. 3 EEG 2012 verpflichtet, dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Sofern dem Netzbetreiber diese Daten seitens der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber zur Verfügung gestellt werden, sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Endabrechnung unentgeltlich zu erstellen. Das gesamte Datenmanagement einschließlich der Abwicklung des bundesweiten Ausgleichs (§§ 34 ff. EEG 2012) ist von den Netzbetreibern grundsätzlich auf eigene Kosten vorzunehmen (siehe hierzu die Empfehlung der Clearingstelle EEG 2008/20 vom 29. Dezember 2009, Rn. 160). Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Netzbetreiber diese Kosten vertraglich auf die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber abwälzen dürfen, ist bislang nicht abschließend geklärt.
Bitte beachten Sie: Wenn wir beim SFV zu Rechtsfragen Stellung nehmen, erfolgt dies immer ohne Gewähr. Wir schildern allenfalls unser Verständnis zu allgemeinen Rechtszusammenhängen. Dabei können und wollen wir keine Rechtsberatung im Einzelfall durchführen. Im Problemfall ist – nicht zuletzt auch wegen der komplizierten Verfahrensregelungen bei Rechtsstreitigkeiten – die Konsultation eines Rechtsanwalts anzuraten.