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Kosten für die Umrüstung des Wechselrichters liegen beim Anlagenbetreiber oder Netzbetreiber

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Eingestellt 11, Apr 2013 in Photovoltaik von Anonym

Lizenzgebühren für Funkrundsteuerempfänger, wie geht man hier vor?

im Oktober letzten Jahres wurden wir vom unserem Energieversorger, wegen der Nachrüstung unserer PV-Anlagen aufgrund der Systemstabilitätsverordnung angeschrieben. Im Schreiben hieß es, die Nachrüstung durch eine von der N-Ergie beauftragten Fachkraft sei für uns kostenlos. Es würde sich ein von der E-Nergie beauftragter Installateur bei uns melden und einen Termin zur Nachrüstung vereinbaren. Wir haben, wie verlangt, die Wechselrichterdaten gemeldet und auf das Wahlrecht für die Beauftragung eines eigenen Installateurs verzichtet. Jetzt haben wir wieder ein Schreiben erhalten, in dem von uns verlangt wird eine Fachkraft zu beauftragen und pro Anlage einen Funkrundsteuerempfänger zum Preis von 422,45 € zu bestellen. Der Verkaufspreis beinhaltet lt. Schreiben die Lizenzgebühren der Ansteuerung für die nächsten zehn Jahre. Kann das so in Ordnung sein, was ist mit der Lizenzgebühr dann in 10 Jahren?

   

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Beantwortet 15, Apr 2013 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Die Umrüstung der Wechselrichter auf Grundlage der SysStabV (siehe http://www.sfv.de/artikel/beschluss_des_bundesrats_zur_502_hz-problematik.htm) muss der Verteilnetzbetreiber organisieren. Der Anlagenbetreiber ist dabei allein zur Mithilfe, nicht aber zur Kostentragung verpflichtet. Hier geht es um die Frequenz-Sicherheit im Netz. Hintergrundinfos finden Sie unter http://www.sfv.de/artikel/das_502_hertz_problem.htm9

Die Ausrüstung der Anlagen mit Rundsteuerempfängern auf Grundlage von § 6 (2) EEG 2012 obliegt allerdings dem Anlagenbetreiber. Er muss laut Forderung des Gesetzgebers dafür Sorge tragen, dass technische Einrichtungen zur Abregelung eingebaut werden. Diese Abregelung könnte erforderlich sein, wenn die Spannung im Netzabschnitt dadurch ansteigt, weil zu viel Strom aus Erneuerbaren Energien eingespeist wird. Die Kosten für diese technischen Einrichtungen trägt der Anlagenbetreiber. Für (Alt)anlagen von 30-100 kW, die nach dem 31.12.2008 in Betrieb gesetzt wurden, müssen die Betreiber die Abschalt/abregeleinrichtungen bis zum 1.1.2014 vorsehen. Ansonsten sinkt die Vergütung auf NULL. Betreiber von Anlagen unter 30 kW, die vor dem 1.1.2012 in Betrieb gesetzt wurden, müssen keine Abschalteinrichtung einbauen. Lesen Sie hierzu auch http://www.sfv.de/artikel/zum_einspeisemanagement_nach_eeg2012.htm

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