Verzicht auf geeichte Daten bei der Eigenverbrauchs-Messung rechtlich zulässig
Die Praxis zeigt, dass das Einhalten eichrechtlicher Vorschriften bei der Messung des Solarstrom-Eigenverbrauchs in vielen Fällen wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Oftmals liegen die Kosten für eine weitere geeichte Messeinrichtung zur Erfassung der eigenen Solarstromerzeugung sogar weit über den möglichen zusätzlichen Einnahmen des Anlagenbetreibers.
Da Anlagenbetreiber nach § 13 (1) EEG 2012 nur die notwendigen Kosten für die Messeinrichtungen zur Erfassung des erzeugten Stroms tragen müssen, ist nicht einzusehen, warum nicht auch bereits in den Wechselrichter integrierte Messvorrichtungen, sofern diese hinreichend genau sind, genutzt werden können. Datenlogger und Wechselrichter sind zwar nicht geeicht, liefern aber ebenso nachvollziehbare und schlüssige Messdaten. Die Abrechnung des Eigenverbrauchs könnte auch auf diese Weise kostengünstig bewerkstelligt werden.
Eine solche vereinfachte Abrechnungslösung wurde nun mit Unterstützung von Rechtsanwalt Dr. Patrick Schweisthal in der Praxis durchgesetzt.
Sowohl der Netzbetreiber als auch der Wirtschaftsprüfer erkannten an, dass die von einem Wechselrichter gelieferten Messdaten hinreichend genau sind und für die Abrechnung des eigenverbrauchten Solarstroms genutzt werden können.
Weitere Infos finden Sie unter
http://www.sfv.de/artikel/verzicht_auf_geeichte_daten_bei_der_eigenverbrauchs-messung_rechtlich_zulaessig.htm