Das sind zunächst mehrere verschiedene Fragen.
Einen Anspruch auf einen Einspeisevertrag haben Sie nicht. Das EEG sieht einen Anschluss und eine Stromeinspeisung aufgrund gesetzlichen Anspruchs vor, so dass zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber kein Vertrag geschlossen werden muss. Wie der Netzbetreiber von Ihnen nunmehr nicht den Abschluss eines Einspeisevertrages verlangen kann, können Sie dies vom Netzbetreiber auch nicht.
Anders sieht es mit der Messung und Abrechnung aus. Hier können Sie bestimmen, ob der Netzbetreiber den eingespeisten Strom messen und abrechnen soll, oder ob Sie dies möchten. Soll die Abrechnung über den Netzbetreiber erfolgen, müssen die Parteien einen Mess- und Abrechnungsvertrag abschließen. Hier kann auch eine Abschlagszahlung vereinbart werden. Ansonsten müssen Sie monatlich oder auch jährlich die eingespeiste Strommenge gegenüber dem Netzbetreiber in Rechnung stellen.
Wenn der Netzbetreiber Ihnen zunächst nicht entgegenkommt, sollten Sie also zunächst die aufgelaufene EEG-Vergütung gegenüber Ihrem Netzbetreiber in Rechnung stellen. Verweisen Sie den Netzbetreiber darauf, dass Sie bei Zahlungsverzug Verzugszinsen fordern werden und vergessen Sie die Mahnung nicht.