Im Empfehlungsverfahren 2012/7 "Zuständigkeit für Messstellenbetrieb und Messung nach § 7 Abs. 1 EEG 2012" (siehe http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2012/7) wies die Clearingstelle EEG darauf hin, dass Anlagenbetreiber für den Messstellenbetrieb und die Messung grundzuständig ist.
„Grundzuständig“ bedeutet dabei, dass der Anlagenbetreiber dafür verantwortlich ist, dass Messstellenbetrieb einschließlich Messung ordnungsgemäß erfolgt, weil er „verkäuferähnlich“ die für die Abrechnung der zu vergütenden Strommengen erforderlichen Daten an den Netzbetreiber
zu übermitteln hat (§ 46 Nr. 3 EEG 2012).
Messstellenbetrieb: Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
Messstellenbetreiber: Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
Messung: Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten
Der Anlagenbetreiber ist zunächst dafür grundzuständig, für einen ordnungsgemäßen Messstellenbetrieb zu sorgen
- sei es durch die Beauftragung des Netzbetreibers oder eines fachkundigen Dritten mit dem Messstellenbetrieb,
- sei es bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Fachkunde) oder
- durch Übernahme des Messstellenbetriebs durch die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber selbst.
Dies beinhaltet auch die Verpflichtung und das Recht des Anlagenbetreibers, für eine fristgerechte und vollständige Abrechnung des Solarstroms zu sorgen (Messung). In der Praxis ist es üblich, dass Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Messdaten zur Verfügung stellen. Nach Meinung der Clearingstelle EEG macht es auch weder betriebswirtschaftlich noch volkswirtschaftlich Sinn, dass ein des Lesens und Schreibens kundiger Anlagenbetreiber die Ablesung der Messdaten einem fachkundigen Dritten in Auftrag geben muss. (siehe Rd.-Nr. 79 ff. der Empfehlung 2012/7).
Der Netzbetreiber ist seinerseits nach § 16 (1) EEG 2012 verpflichtet, auf die zu erwartenden Zahlungen Abschläge in angemessenen Umfang zu gewähren. Wenn der Anlagenbetreiber die Einspeisedaten an den Netzbetreiber liefert, darf der Netzbetreiber keine zusätzlichen Gebühren hierfür erheben (siehe http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1982).