Bei Anlagen über 10 kW (Inbetriebnahme nach dem 1.4.2012*) werden nach § 33 EEG 2012 nur 90 Prozent des erzeugten Solarstroms mit der Netzeinspeisevergütung abgegolten.
Sollten die verbleibenden 10 Prozent der erzeugten Solarstrommenge vom Anlagenbetreiber oder einem Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage***/nicht/* verbraucht werden können, steht dem Anlagenbetreiber für diese "überzählige" Strommenge nur noch der gemittelte Marktwert des Solarstroms zu.
Die Höhe des Eigenverbrauchs ist somit vergütungsrelevant, ein Nachweis wird erforderlich:
Der Anlagenbetreiber zählt zunächst den gesamt erzeugten Solarstrom. Für diese Zählung kann z.B. ein Hutschienenzähler genutzt werden, der nicht in einen Zählerschrank angebracht werden muss. Der Solarstrom, der nicht im Hausnetz verbraucht und in das öffentliche Netz eingespeist wird, erfasst der Anlagenbetreiber durch einen Netzeinspeisezähler. Aus der Differenz des Gesamtzählers und Netzeinspeisezählers errechnet sich der Solarstromeigenverbrauch des Anlagenbetreibers.
Veräußert der Anlagenbetreiber den Solarstrom im internen Netz an einen Dritten, benötigt er einen weiteren Zähler:
1) EEG-Umlagepflicht:
Ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09. Dezember 2009 (VIII ZR 35/09) zeigte auf, dass Strommengen, die in nicht öffentlichen Stromnetzen (Objektnetze z. B. in Mehrfamilienhäusern, Industriebetrieben o.ä.) durch eine andere juristische oder natürliche Person verbraucht werden, EEG-pflichtig sind. Damit werden Anlagenbetreiber, die in diesen Netzen Strom anbieten, als Lieferant im Sinne des EEG betrachtet. Sie sind verpflichtet, ihren Stromabsatz an Letztverbraucher bei dem regelverantwortlichen ÜNB zu melden und für diesen die EEG-Umlage zu entrichten. Um eine exakte Abrechnung der EEG-Umlage zu gewähren, ist eine Erfassung des an Dritte gelieferten Stroms unentbehrlich.
2) Verkauf an Dritte
Nach einer vertraglichen Einigung über den Preis pro Kilowattstunde Solarstrom und die Art der Zählung sollte der Anlagenbetreiber als Solarstromverkäufer die Zählung der gelieferten Strommenge vornehmen und gegenüber dem Dritten abrechnen.
Nähere Informationen zu Zähleinrichtungen und dereren Anordnung bei einer Lieferung von Solarstrom an Dritte können auch dem Empfehlungsverfahren 2011/2 der Clearingstelle EEG entnommen werden (http://www.clearingstelle-eeg.de/files/2011-2-2_Empfehlung.pdf).
Eine Zusammenfassung wichtiger Informationen zum Eigenverbrauch durch Dritte findet man unter http://www.sfv.de/artikel/solarstrom-direktverbrauch_durch_dritte.htm
Für Rückfragen stehen wir allerdings gern zur Verfügung.
Bitte beachten Sie: Wenn wir beim SFV zu Rechtsfragen Stellung nehmen, erfolgt dies immer ohne Gewähr. Wir schildern allenfalls unser Verständnis zu allgemeinen Rechtszusammenhängen. Dabei können und wollen keine Rechtsberatung im Einzelfall durchführen. Im Problemfall ist – nicht zuletzt auch wegen der komplizierten Verfahrensregelungen bei Rechtsstreitigkeiten – die Konsultation eines Rechtsanwalts anzuraten.
*) Beachte: Übergangsbestimmungen nach § 66 (18) EEG 2012