a) Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Grundgebühren und Stromabrechnungen zum geringfügigen Stromverbrauch von Solarstrom-Wechselrichtern erhebt, kann sich zur Klärung auch an die Schlichtungsstelle Energie wenden. Dort sind auf Rückfrage des SFV zu dieser Problemstellung bereits einige Anfragen eingegangen.
Die Schlichtungsstelle Energie bittet darum, das Kontaktformular unter http://www.schlichtungsstelle-energie.de/index.php?id=23. zu nutzen.
Nach Eingang des Schlichtungs-Antrags wird zunächst der zuständige Grundversorger kontaktiert und um Mitarbeit bzw. eine Stellungnahme zum Streitthema gebeten. Sofern der Grundversorger zustimmt, folgt ein (nicht rechtsverbindliches) Schlichtungsverfahren. Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern ein transparentes, einfaches und kostenfreies Verfahren zur Behandlung von Verbraucherbeschwerden.
Empfehlung von allgemeinen Interesse werden unter
http://www.schlichtungsstelle-energie.de/index.php?id=24 veröffentlicht.
Da bei der Schlichtungsstelle Energie eine sehr große Zahl von Verbraucheranfragen vorliegen, dürfte ein Verfahren möglicherweise eine längere Zeit in Anspruch nehmen. Wer sich dennoch dafür entscheidet, sollte alle Zahlungen an den Grundversorger zunächst unter Vorbehalt leisten.
b) Wenn Netzbetreiber und deren zugeordnete Grundversorger mit der Trennung der Solarstromanlage vom öffentlichen Netz drohen, weil Abrechnungen zum geringfügigen Stromverbrauch des Netzbetreibers vom Anlagenbetreiber nicht beglichen werden, so ist weiterhin die Clearingstelle EEG ein wichtiger Ansprechpartner. Die Clearingstelle EEG schreibt hierzu auf Anfrage des SFV:
"Wenn Netzbetreiber mit der Trennung einer EEG-Anlage vom Netz oder der Aussetzung der EEG-Vergütungszahlungen drohen, betrifft dies die in den §§ 5, 8 und 16 EEG 2012 geregelten Pflichten des Netzbetreibers.
Insofern besteht hier - das Einverständis aller beteiligten Parteien vorausgesetzt - die Möglichkeit eines Verfahrens bei der Clearingstelle EEG. Für den Fall, dass Anlagenbetreiberinnen und -betreiber der Begleichung von geforderten Strombezugskosten oder Grundgebühren widersprechen, gilt zudem weiterhin das Aufrechnungsverbot nach § 22 Abs. 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012 (vgl. dazu Empfehlung 2011/2/2 der Clearingstelle EEG Rn. 130). Mithin dürfen Netzbetreiber auch nicht die EEG-Vergütungszahlungen in Frage stellen.
Dies beantwortet jedoch nicht die Frage, ob die Messung von geringfügigen Bezugsströmen nach EEG erforderlich ist und welche Entgelte dafür zu entrichten sind. Zu diesem Thema hat die Clearingstelle EEG die bekannten Arbeitsergebnisse veröffentlicht, vgl. u.a. http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1433"