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Eigenverbrauch 10% und Einspeisevergütung durch EEG geregelt

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Eingestellt 5, Nov 2012 in Photovoltaik von Anonym

EEG 2012 PV Einspeisung und Vergütung ab 2014

Das aktuelle EEG sieht ja ab 2014 vor, bei Anlagen bis 1 MWp 10% der erzeugten Strommenge nicht mehr mit der Einspeisevergütung abzugelten. Stattdessen kann man diese 10% oder mehr selbst verbrauchen oder verkaufen. Wir haben einen Fall, in dem der Strom von der PV-Anlage von einem Verbraucher im selben Gebäude zu etwa 50% verbraucht werden könnte. In diesem Zusammenhang stellen sich uns folgende Fragen: 1. lässt sich technisch oder rechnerisch die Menge des direkt durch den Dritten verbrauchten Stroms auf 10% begrenzen, weil der Betrag, den wir vom Verbraucher pro kWh erhalten unter der Einspeisevergütung nach EEG liegt? 2. bis 2014 ist nach EEG eine Einspeisevergütung der gesamten erzeugten Menge möglich. Wie wird vor dem 1.1.2014 ein teilweiser Direktverbrauch der erzeugten Strommenge mit Einspeisung des Rests gehandhabt. Ist dies vom EEG 2012 gedeckt? Vielen Dank im Voraus für Auskünften zu diesem doch nicht so einfachen Thema!

   

1 Antwort

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Beantwortet 13, Mär 2013 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Die Bestimmung der vergütungsfähigen Strommenge nach § 33 (1) Satz 1 EEG 2012 wird an die "im Kalenderjahr in der Anlage erzeugte Strommenge" geknüpft. Verbraucht / vermarktet der Anlagenbetreiber bei Anlagen von 10 kW - 1 MW weniger als 10 Prozent der erzeugten Jahresstrommenge, wird für den überzähligen Rest bis 10 % nur noch der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktpreises nach Anlage 4, Nr. 2.4.2 gewährt.

Eine abrechnungstechnische Jahresbilanzierung in Hinblick auf maximal 10 % Eigenverbrauch ist aus unserer Sicht theoretisch möglich. Auf Grundlage der Regelungen der kaufmännisch-bianziellen Durchleitung nach § 8 2 EEG 2012 sollte es rechnerisch umsetzbar sein, den Eigenverbrauch einzuschränken. Hierzu bedarf es geeigneter Zähleinrichtungen, mit deren Hilfe Verbrauchs- und Erzeugungsprofile zueinander abgeglichen werden.

Ob ein solches Konstrukt aus finanzieller Sicht sinnvoll sein kann, ist aus mehreren Gründen anzuzweifeln. Hier einige Überlegungen:
- Der "Dritte" ist nach § 37 (3) EEG 2012 verpflichtet, die EEG-Umlage für den verbrauchten Solarstrom zu entrichten. Der Dritte muss zzgl. zu den Solarstrom-Bezugskosten auch die EEG-Umlage entrichten.
- Der erhöhte Zähleraufwand bei der Erfassung des eigenverbrauchten Stroms wirkt sich auf den Angebotspreis pro kWh aus.
- Für die Stromlieferung an einen Dritten ist der Abschluss eines Vertrages unerlässlich. Juristische Beratung im Einzelfall ist anzuraten.
- Die Verwaltung / Abrechnung gegenüber eines Dritten macht zusätzlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand erforderlich.
- Häufig haben kommunale Einrichtungen Sonderkonditionen zum Strombezug der Gemeinde-/Stadtwerke. Der Solarstromanbieter ist somit in der Zwickmühle, die gleichen oder geringere Strombezugspreise anzubieten.

Fazit: Ob es sich für Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Solarstromanlage noch finanziell lohnt, eine Stromlieferung mit dem Anlagenbetreiber zu vereinbaren, ist deshalb höchst fraglich. Die Regelungen in § 33 (1) EEG 2012 sollten aus unserer Sicht deshalb als solches entlarvt werden, was sie in der Praxis sind: Eine indirekte Kürzung der Einspeisevergütung und damit eine Verhinderung neuer Solarstromanlagen.

Zu Frage 2: Da der Netzbetreiber nach § ( (1) EEG 2012 verpflichtet ist, den gesamten ANGEBOTENEN Strom abzunehmen und nach § 32 EEG 2912 zu vergüten, ist es nach unserer Rechtsauffassung dem Betreibern von Anlagen ab 10 kW unbenommen, bis zum 1.1.2014 einen Teil des erzeugten Solarstroms selbst zu verbrauchen.

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