Die Bestimmung der vergütungsfähigen Strommenge nach § 33 (1) Satz 1 EEG 2012 wird an die "im Kalenderjahr in der Anlage erzeugte Strommenge" geknüpft. Verbraucht / vermarktet der Anlagenbetreiber bei Anlagen von 10 kW - 1 MW weniger als 10 Prozent der erzeugten Jahresstrommenge, wird für den überzähligen Rest bis 10 % nur noch der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktpreises nach Anlage 4, Nr. 2.4.2 gewährt.
Eine abrechnungstechnische Jahresbilanzierung in Hinblick auf maximal 10 % Eigenverbrauch ist aus unserer Sicht theoretisch möglich. Auf Grundlage der Regelungen der kaufmännisch-bianziellen Durchleitung nach § 8 2 EEG 2012 sollte es rechnerisch umsetzbar sein, den Eigenverbrauch einzuschränken. Hierzu bedarf es geeigneter Zähleinrichtungen, mit deren Hilfe Verbrauchs- und Erzeugungsprofile zueinander abgeglichen werden.
Ob ein solches Konstrukt aus finanzieller Sicht sinnvoll sein kann, ist aus mehreren Gründen anzuzweifeln. Hier einige Überlegungen:
- Der "Dritte" ist nach § 37 (3) EEG 2012 verpflichtet, die EEG-Umlage für den verbrauchten Solarstrom zu entrichten. Der Dritte muss zzgl. zu den Solarstrom-Bezugskosten auch die EEG-Umlage entrichten.
- Der erhöhte Zähleraufwand bei der Erfassung des eigenverbrauchten Stroms wirkt sich auf den Angebotspreis pro kWh aus.
- Für die Stromlieferung an einen Dritten ist der Abschluss eines Vertrages unerlässlich. Juristische Beratung im Einzelfall ist anzuraten.
- Die Verwaltung / Abrechnung gegenüber eines Dritten macht zusätzlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand erforderlich.
- Häufig haben kommunale Einrichtungen Sonderkonditionen zum Strombezug der Gemeinde-/Stadtwerke. Der Solarstromanbieter ist somit in der Zwickmühle, die gleichen oder geringere Strombezugspreise anzubieten.
Fazit: Ob es sich für Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Solarstromanlage noch finanziell lohnt, eine Stromlieferung mit dem Anlagenbetreiber zu vereinbaren, ist deshalb höchst fraglich. Die Regelungen in § 33 (1) EEG 2012 sollten aus unserer Sicht deshalb als solches entlarvt werden, was sie in der Praxis sind: Eine indirekte Kürzung der Einspeisevergütung und damit eine Verhinderung neuer Solarstromanlagen.
Zu Frage 2: Da der Netzbetreiber nach § ( (1) EEG 2012 verpflichtet ist, den gesamten ANGEBOTENEN Strom abzunehmen und nach § 32 EEG 2912 zu vergüten, ist es nach unserer Rechtsauffassung dem Betreibern von Anlagen ab 10 kW unbenommen, bis zum 1.1.2014 einen Teil des erzeugten Solarstroms selbst zu verbrauchen.