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Umlage und Steuern bei der Eigenverbrauchs-Option PV bei Gewerbekunden

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Eingestellt 21, Mär 2013 in Photovoltaik von Anonym

Fällt bei der Eigenverbrauchsoption die EEG-Umlage an? Wie ist die Situation bei "Strom an Dritte"?

Sehr geehrte Damen und Herren, ich schreibe meine Abschlussarbeit zum Thema Eigenverbrauch PV bei Gewerbekunden. Ich bin sehr verwirrt über die aktuelle und tatsächliche juristische Situation bezüglich Umlage und Steuern bei der Eigenverbrauchsoption und finde leider viele widersprüchliche Angaben zu dem Thema. Daher meine Frage: wie ist die AKTUELLE Lage in der Praxis? Muss die EEG-Umlage beim Eigenverbrauch nun bezahlt werden? Wäre diese Option dann überhaupt noch wirtschaftlich sinnvoll? Müssen event. Steuern bezahlt werden? Und: Wie ist das Rechtsverhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Eigentümer (Stichwort "Strom an Dritte")? Ich hoffe Sie können etwas Licht ins Dunkel bringen. Besten Dank dafür im Voraus. Sebastian Haffner.

   

1 Antwort

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Beantwortet 9, Apr 2013 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Jede eigenverbrauchte Kilowattstunde Solarstrom reduziert die Strombezugskosten des Anlagenbetreibers. Da die Netzeinspeisvergütung für Solarstrom bereits so stark abgesenkt wurde, dass ihr Betrag unter den allgemeinen Strombezugskosten liegt, ist es in der Tat wirtschaftlich sinnvoller, den erzeugten Strom - sofern möglich - selbst zu verbrauchen. Für Strom einer im April 2013 installierten 10 kW-Anlage erhält man z.B. nur noch eine über 20 Jahre gesetzlich garantierte Einspeisevergütung von 15,92 Ct/kWh netto (brutto: 18,94 Ct/kWh). Die durchschnittlichen Strombezugskosten liegen derzeit bei ca. 26 Ct/kWh brutto. Diese Zahlen sprechen eine deutliche Sprache.

Ob sich eine Solarstromanlage mit Eigenverbrauchsoption wirtschaftlich lohnt, kann kaum pauschal beantwortet werden. Solaranlagen "von der Stange" gibt es nicht. Jede Anlage muss den örtlichen Gegebenheiten (z.B. Dach, Ausrichtung, Verschattung) angepasst werden. Bei Anlagen über 30 kW-Leistung können zudem zusätzliche Netzanschlusskosten zu Buche schlagen, da nach § 5 (1) Satz 2 EEG 2012 der vorhandene Grundstücksanschlusspunkt dann nicht mehr zwingend der Anschlusspunkt sein muss. Außerdem gibt der Gesetzgeber seit 2012 vor, dass Anlagenbetreiber technische Vorgaben zum Lastmanagement einhalten müssen, die mit Ertragseinbußen oder teuren Zusatzeinrichtungen sowie Einnahmerisiken verbunden sind.

In einer Einzelfall-Wirtschaftlichkeitsberechnung sollten deshalb nicht nur Anlagenkosten, sondern auch Kosten für technische Einrichtungen zum Netzanschluss und zum Lastmanagement, Kosten für Wartung, Versicherung und Kapital, Abrechnungs-/Zählerkosten und steuerliche Betrachtungen einfließen. Wollte man die Einnahmen über den Eigenverbrauch erhöhen, müssten Stromspeicher integriert werden. Der hohe Investitionsbedarf kann allerdings in aller Regel nicht durch die Einnahmen der Solarstromanlage aufgefangen werden.


Dass nach Meldungen der Bundesnetzagentur die neu angeschlossenen Anlagen bis 5 kWp / bis 50 kWp sowohl im Dezember 2012 als auch im Januar 2013 überproportional gesunken sind (siehe http://www.sfv.de/artikel/aktuelle_auswertung_zur_datenmeldungen_durch_die_bundesnetzagentur.htm) , kann als ein Indiz dafür dienen, dass das Interesse der Investoren trotz Eigenverbrauchsoption immer mehr abnimmt. Die massiven Kürzungen der Förderung zeigen ihre Wirkung.


Zur EEG-Umlage
Für eigenverbrauchten Solarstrom muss nach dem EEG 2012 nur dann keine EEG-Umlage entrichtet werden, wenn der Letztverbraucher des Stroms Betreiber der Anlage ist.

Dies ergibt sich aus § 37 (3) EEG 2012:
"Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich, wenn sie Strom verbrauchen, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen ge¬liefert wird. Betreibt die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst, so entfällt für diesen Strom der An-spruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2 oder Satz 1, so¬fern der Strom
1. nicht durch ein Netz durchgeleitet wird oder
2. im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird."

Wenn der Anlagenbetreiber den erzeugten Solarstrom an einen Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe ohne Nutzung des öffentlichen Netzes veräußert, muss die EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber entrichtet werden.

Eine Zusammenstellung wichtiger Themen (z.B. zur Wirtschaftlichkeit, zur Steuer, KWK- und EEG-Umlage, Konzessionsabgabe etc.) zum Eigenverbrauch durch Dritte finden Sie unter http://www.sfv.de/artikel/solarstrom-direktverbrauch_durch_dritte.htm

Weitere Rückfragen beantworten wir gern. Sie können Ihre Detailfragen auch direkt an zentrale@sfv.de wenden.

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