Die Bundesregierung hat nach dem Hilfeschrei, der großer 4 Versorger, mit Rücksicht auf das Szenario, der nun gefahrvollen Überlastung der Netze, bei guten Einstrahlungsbedingungen ( Wetter ) und dazu noch eventuell überdurchschnittlicher Wind, diese Regelung verabschiedet, um diesen, das Netz überlastenden Zeiten, entgegenzuwirken.
Möglichkeit 1:
Anlage mit 70% Regelung, am Wechselrichter fest eingestellt, oder mittels Auslesetechniken, durch gezielte Steuerung dafür zu sorgen, das maximal 70% der Photovoltaikanlagenleistung, an das Netz abgegeben werden können. ( So werden Netzspitzen und kurzeitige Höchstleistung, weiter harmonisiert.
Möglichkeit 2:
Anlagenaufbau mit Regelungsmöglichkeit durch den Netzbetreiber ( via Rundsteuersignal ) , mit den Möglichkeiten der Reduzierung der Leistung durch Zugriff von aussen. ( Dann entfällt die 70 Prozentregelung ). Hierbei entscheidet die Größe der Anlage über den Regelungswunsch der Netzbetreiber. Für Anlagen < 100 kWp werden in der Regel nur 100% - 0% und Notausfunktion gefordert, während Anlage darüber, in Stufen geregelt werden sollen.
Natürlich ist diese Regelung für neue Anlagenbetreiber ärgerlich, aber wohl nicht zu ändern. Sie müssen eben nur wissen, das die Zeiträume im Jahr, an denen die Anlage über 70% dieser PV Leistung ans Netz abgibt, verhältnismäßig gering sind, so das dies nicht mit einer Ertragsreduzierung von 30% zu vergleichen ist.
Der Großteil der Fachleute vertritt die Auffassung, das Ihnen in etwa 3% des möglichen Ertrages, ohne Reduzierung, auf das Jahr gesehen, somit entgehen. (Dabei spielen aber auch örtliche Gegebenheiten, wie Dachneigung und Abweichung von der idealen Südausrichtung, ebenfalls noch eine Rolle)
Auch die Forderung nach Blindleistungsbereitstellung für Anlagen, größer 3,6 kVA ( kW ), ist als zusätzlicher Nachteil für den Betreiber anzusehen, da nur Wirkleistungen abgerechnet werden, Für die Netze und deren Stabilisierungsmöglichkeit, ist dies natürlich als Vorteil anzusehen.