Nach dem Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) sind Eigentümer von Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden und neu errichtet werden verpflichtet den Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien zu decken.
Entsprechende Ausnahmen sind durch das Gesetz geregelt.
Erlaubte Ersatzmaßnahmen wie. z.B. die Nutzung von Wärmerückgewinnung bei Lüftungsmaßnahmen oder weiterführende Maßnahmen zur Einsparung von Energie können ebenfalls dem EEWärmeG §7 entnommen werden, bzw. ist es sinnvoll einen Energieberater vor Ort hinzuzuziehen.