In den letzten Wochen haben wir von vielen Anlagenbetreibern die Rückmeldung erhalten, dass Netzbetreiber die Modalitäten zur Auszahlung der Abschläge verändert werden.
Dies ist immer dann ärgerlich, wenn man monatlich regelmäßige Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (z.B. Banken, Anteilseignern) erfüllen muss.
Die Clearingstelle EEG hat zum Thema Abschlagszahlungen ein Empfehlungsverfahren durchgeführt.
Das Ergebnis findet man unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2012/6 (siehe ganz unten "Empfehlung 2012/6).
Daraus geht hervor, dass es im Gesetz keine Vorgaben gibt, zu welchem Zeitpunkt Netzbetreiber die Abschläge zahlen müssen. Die Clearingstelle EEG empfielt den 15. des Monats. Des weiteren wurde dargelegt, dass Abschläge "der Höhe nach angemessen sind, wenn sie an die zu erwartende Vergütung der Ist-Einspeisung bzw. des Eigenverbrauchs angenähert sind." Rechtlich zulässig sind nach Meinung der Clearingstelle EEG "- sowohl Abschläge, die sich an der tatsächlich zu erwartenden monatlichen Einspeisevergütung – die über das Jahr gesehen schwanken kann –, orientieren, - als auch monatlich gleichbleibende Zahlungen, die sich an einem Zwölftel der für das gesamte Kalenderjahr erwarteten Vergütung orientieren (sog. lineare Abschläge).
Die Clearingstelle EEG empfiehlt Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern und Netzbetreibern, einvernehmlich darüber zu entscheiden, ob lineare oder variierende Abschlagszahlungen zu leisten sind. Das Letztentscheidungsrecht hierüber hat indes der Netzbetreiber inne."
Sollte sich der Netzbetreiber trotz regelmäßiger Kreditverpflichtungen nicht darauf einlassen, die Vereinbarungen zur Abschlagszahlung beizubehalten und damit für den Anlagenbetreiber finanzielle Problemsituationen entstehen, sollte man sich die Hilfe eines Juristen oder der Clearingstelle EEG bedienen. Vielleicht könnte überprüft werden, ob der Netzbetreiber zur Anwendung von gewohnheitsrechtlich begründeten Regeln gezwungen werden kann.