Gebietskörperschaften, also Gemeinden und Kreise, können mit einem bürokratischen Trick den Bau von Windanlagen im gesamten Planungsgebiet verhindern, wenn sie eine sogenannte "Windkonzentrationszone" - auch "Windvorrangsgebiet" genannt - einrichten. Auf allen übrigen Flächen im sogenannten "Außenbereich" dürfen dann automatisch keine Windanlagen mehr errichtet werden.
In den südlichen Bundesländern und in Hessen haben die Landesregierungen die Gebietskörperschaften ausdrücklich aufgefordert, diese Bestimmung ausgiebig zu nutzen.
Diese Bestimmung findet sich im Bundesbaugesetzbuch unter § 35, Abs.(3) letzter Satz und lautet:
„Öffentliche Belange stehen der Errichtung von Windanlagen in der Regel auch dann entgegen, soweit die Ausweisung eines Gebietes für Windanlagen an anderer Stelle erfolgt ist."
Diese Bestimmung vermindert den Wert aller windgünstigen land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die von Naturschutzgebieten und Wohngebäuden mehr als 500 Meter entfernt liegen, weil sie den Eigentümern das Recht nimmt, ihr eigenes Land mit Windanlagen selbst zu nutzen oder an Windanlagenbetreiber zu verpachten.
Der SFV geht davon aus, dass der Deutsche Bauernverband die damit verbundene Wertminderung des Landbesitzes seiner Mitglieder nicht mehr lange hinnehmen wird.
Der genannte Satz hat u.E. in einem modernen Baugesetzbuch nichts mehr zu suchen.