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Photovoltaik-Anlage: Vorsteuer und Anmelden beim Finanzamt

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Eingestellt 27, Jul 2012 in Photovoltaik von Anonym

Kann ich als Privatmann mit einer neu installierten PV-Anlage mit 5,5 kWp die Vorsteuer abziehen

Ich habe eine PV-Anlage mit einer leistung von 5,5 kWp installiert. Da die Erträge unter 17.000 € p.a. fallen kann ich trotzdem die Vorsteuer abziehen (z.B. für den Kauf der Anlage) und was muß ich dafür tun bzw. was ist empfehlenswert ?

   

2 Antworten

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Beantwortet 23, Jun 2013 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Wenn Sie am Umsatzsteuerverfahren teilnehmen möchten, müssen Sie sich zunächst an Ihr Finanzamt wenden. Dort müssen Sie schriftlich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Sie werden damit Unternehmer im steuerlichen Sinn und erhalten die beim Kauf der Anlage bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstattet. Dies ist mit ca. 1/6 der Gesamtinvestitionssumme keine unerhebliche Zusatzeinnahme. Auch die beim Betrieb der Anlage zusätzlich anfallenden Kosten z.B. für Wartung können umsatzsteuerrechtlich geltend gemacht werden. Die darauf gezahlte Vorsteuer erhält der Anlagenbetreiber ebenfalls zurück. Wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, müssen Sie dies ihren Netzbetreiber mitzuteilen. Dann wird die Einspeisevergütung mit Umsatzsteuer ausgezahlt. Die erhaltene Umsatzsteuer ist wieder an das Finanzamt abzuführen. Der Anlagenbetreiber ist nach dem Umsatzsteuergesetz aber auch zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuererklärung für das Jahr der Inbetriebnahme und des Folgejahres verpflichtet. Frühestens nach zwei Jahren könne Sie in Abhängigkeit von der Höhe der gezahlten Umsatzsteuer die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung auf einen längeren Zeitraum (z.B quartalsweise) umstellen. Sollten Sie zur Anmeldung Detailfragen haben, können Steuerberater und die zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes Hilfestellung geben. Eine allgemeine Übersicht über die rechtlichen Grundlagen des Umsatzsteuerverfahrens bei Solarstromanlagen finden Sie unter http://www.sfv.de/artikel/2008/steuerliche_behandlung_einer_solarstromanlage_.htm
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Beantwortet 15, Mai 2015 von Andreas Horn (517 Punkte)

In zusätzlicher Aspekt, der in der hervorragenden Antwort von Frau Jung (SFV) noch nicht erwähnt wurde: an die Wahl hinsichtlich der Umsatzsteuer ist man fünf Jahre gebunden. Ab dem 6.ten Jahr kann man also wieder zur Kleinunternehmerregelung (KU) zurückkehren!

Für viele Kleinanlagenbetreiber mit Eigenstromverbrauch ist es wichtig, im 6.ten Jahr zur KU zu wechseln, da für den Eigenverbrauch sonst die Umsatzsteuer in der selben Höhe wie beim Stromeinkauf vom EVU kommt, da lt. Schreiben vom BMF vom Oktober 2014 der Nettopreis des EVU als Bemessungswert für den selbst verbrauchten Strom herangezogen wird. Da der EVU-Strom fast doppelt so teuer ist, wie die eigenen PV-Herstellkosten zahlt man sonst - wenn es blöd kommt - doppelt so viel Umsatzsteuer, wie man als Vorsteuer für die PV-Investition zurück bekommen hat.

Also: wirtschaftliches Optimum:

  • Beim Kauf der Anlage als KU zur Umsatzsteuer optieren ==> MwSt. aus dem Kauf der PV-Anlage wird vom Finanzamt erstattet - auf Eigenverbrauch ist Umsatzsteuer ans Finanzamt (FA) abzuführen.
  • Nach 5 Jahren in die Kleinunternehmerregelung wechseln ==> Umsatzsteuer wird dann nicht weiter beachtet (keine Vorsteuererstattungen vom FA z. B. für Reparaturen / Wartung, aber auch keine Umsatzsteuer für Eigenverbrauch ans FA.
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