In zusätzlicher Aspekt, der in der hervorragenden Antwort von Frau Jung (SFV) noch nicht erwähnt wurde: an die Wahl hinsichtlich der Umsatzsteuer ist man fünf Jahre gebunden. Ab dem 6.ten Jahr kann man also wieder zur Kleinunternehmerregelung (KU) zurückkehren!
Für viele Kleinanlagenbetreiber mit Eigenstromverbrauch ist es wichtig, im 6.ten Jahr zur KU zu wechseln, da für den Eigenverbrauch sonst die Umsatzsteuer in der selben Höhe wie beim Stromeinkauf vom EVU kommt, da lt. Schreiben vom BMF vom Oktober 2014 der Nettopreis des EVU als Bemessungswert für den selbst verbrauchten Strom herangezogen wird. Da der EVU-Strom fast doppelt so teuer ist, wie die eigenen PV-Herstellkosten zahlt man sonst - wenn es blöd kommt - doppelt so viel Umsatzsteuer, wie man als Vorsteuer für die PV-Investition zurück bekommen hat.
Also: wirtschaftliches Optimum:
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Beim Kauf der Anlage als KU zur Umsatzsteuer optieren ==> MwSt. aus dem Kauf der PV-Anlage wird vom Finanzamt erstattet - auf Eigenverbrauch ist Umsatzsteuer ans Finanzamt (FA) abzuführen.
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Nach 5 Jahren in die Kleinunternehmerregelung wechseln ==> Umsatzsteuer wird dann nicht weiter beachtet (keine Vorsteuererstattungen vom FA z. B. für Reparaturen / Wartung, aber auch keine Umsatzsteuer für Eigenverbrauch ans FA.