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Vergünstigter Strom aus Photovoltaik-Anlage für den Mieter

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Eingestellt 19, Jul 2012 in Photovoltaik von Anonym

Wie kann ich meinem Mieter juristisch unangreifbar und gerecht PV-Anlagenstrom anbieten?

Ich habe auf meinem Zweifamiliehaus eine PV-Anlage von 15,68 kwp. Diese Anlage ist in zwei logische Einzelanlagen aufgesplittet. Je eine Anlage ist jeder Hauseinheit zugordnet und mit der vollständigen WR - und Zählerinstallation ausgestattet. Mein Ziel ist es, meinen zukünftigen Mietern verbilligten Strom aus dieser Anlage anzubieten. Es stellt sich nun die Frage, wie kann ich eine entsprechende Vereinbarungsklausel in den Mietvertrag aufnehmen, die diese Konstellation für beide sicher, juristisch unangreifbar und gerecht macht?

   

2 Antworten

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Beantwortet 30, Jul 2012 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Da der Mieter regelmäßig Strom geliefert bekommt, ist es ratsam, einen Stromliefervertrag zu schließen. Im Internet werden hierzu Musterverträge angeboten. Diese sollte man keinesfalls ungeprüft übernehmen, sondern einen Notar/Rechtsanwalt  zu Rate ziehen.

In einem Vertrag sollte der Anlagenbetreiber u.a. den begrenzten Anspruch auf Grund der unregelmäßigen Lieferung der Solarstroms je nach Stromertrag der Solaranlage festhalten, den Preis pro kWh und die Abrechnungs-Modalitäten regeln sowie Haftungsfragen abklären. Auch sollte man festlegen, ob der Mieter den Solarstroms auch dann nutzen muss, wenn der Strombezugspreis eines anderen Anbieters geringere Stromkosten veranschlagt.

Unter http://www.sfv.de/artikel/solarstrom-direktverbrauch_durch_dritte.htm finden Sie eine Zusammenstellung darüber, welche Kosten (z.B. Mehrwertsteuer, EEG-Umlage) von einem „Dritten“ beglichen werden müssen.


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Beantwortet 30, Jun 2014 von Frank Müllers (590 Punkte)

Die Alternative zum Stromlieferungsvertrag wäre die Implementierung des Strombezugs im Mietvertrag: Sie überlassen die marktüblich durchschnittliche Menge des verbrauchten Stroms für einen x-Personen Haushalt dem Mieter pauschal im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Mietvertrages.

Formulierung in der Art: `Der Energieverbrauch des Mietobjekts wird über den geeichten Zwischenzähler Nr. xxx erfasst, der Energieverbrauch wird bis zu einer Höhe von xx kWh pauschal mit dem Mietzins beglichen, die darüber hinaus verbrauchte Leistung wird zum Standardtarif des örtlichen Energieversorgungsunternehmens berechnet und jährlich mit der Nebenkostenabrechnung abgerechnet.´

(Dieser Beitrag stellt die Meinung des Verfassers dar und sollte nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Beratung in vertragsrechtlichen Angelegenheiten können und sollten nur von Rechtsanwälten und Notaren durchgeführt werden!)

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