In unserem Internetbeitrag „Recht auf Verschattungsfreiheit?"
(http://www.sfv.de/artikel/2008/recht_auf_verschattungsfreiheit.htm)
sind wir schon einmal der Frage nachgegangen, ob sich Anlagenbetreiber vor nachträglichen Verschattungen wie z.B. durch Neuanpflanzungen, unvorhergesehene Neubauten bei Änderungen des umliegenden Bebauungsplanes usw. schützen könnten.
Wir berichteten dort über eine Auskunft des Rechtsanwalts Dr. Gaßner, wonach Grundstückseigentümer nach derzeitiger Rechtslage leider kein Recht auf unbehinderte Solarstrahlung haben. Nach seiner Rechtsauffassung gäbe es damit kein ausdrückliches Verbot nachträglicher Beschattung bestehender Solaranlagen.
Anlagenbetreiber hätten also kein Recht, vom Nachbarn Entschädigungsleistungen (etwa für den entgangenen Stromertrag) einzufordern. Dies ist sehr unbefriedigend, denn so könnten Solarinvestitionen durch Neuanpflanzungen oder neue Bebauungen unwirtschaftlich werden.
Diese Rechtssituation könnte - so Gaßner - entweder durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gelöst werden, in dem man im Rahmen einer „Musterklage“ die Neuinterpretation der Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (hier §§ 903 ff. BGB) erreichen würde. Oder aber es müsste im Bundesbaugesetz (BBauG) ein „Schutz von Solaranlagen vor nachträglicher Verschattung“ festgelegt werden. Beide Rechtslösungen gibt es nach unserem Kenntnisstand bis heute leider nicht.