Seit längerer Zeit rate ich dringend davon ab Solaranlagen auf
asbesthaltigen Dächern zu installieren. Für Asbest gilt laut
Gefahrstoff-Vorordnung (GefStoffV vom 23.12.2004, BGBl. I S 3758)
ein umfassendes Bearbeitungs- und Verwendungsverbot, da es ein
krebserregender Stoff ist.
Durch die Verwitterung von Asbestzement-Platten kommt es zu
steigender Emission krebserregender Asbestfasern. Oft werden dringend
notwendige Sanierungsarbeiten aus Kostengründen nicht
durchgeführt. Der Grund dafür: Zum einen ist es finanziell sehr aufwändig, eine
Solaranlage zum Zweck der Dachsanierung entfernen zu lassen und sie später
wieder zu installieren. Außerdem müssen Solarstromerzeuger über
den Sanierungs-Zeitraum mit erheblichen Ertragsverlusten rechnen und
somit wird die Wirtschaftlichkeit der Anlage in Frage gestellt.
Auch zu bedenken ist, dass die Arbeitssicherheits-Risiken und die Kosten
bei Wartungsarbeiten zu späterem Zeitpunkt steigen.
In Schleswig-Holstein beispielsweise bekommen Interessenten für die Installation von
Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf Dächern mit Asbestzementplatten
keine Bauerlaubnis.
In den anderen Bundesländern wird die Erlaubnis nur in wenigen
Ausnahmefällen bei der zuständigen Baubehörde erteilt. Diese wiederum ist
an die Einhaltung von bestimmten Schutzvorschriften für die Installateure
geknüpft: Anbringungsart ,Art der Werkzeuge - Spezialbohrmaschine mit
Absaugeinrichtung, etc.).
Hier gelten:
- Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 - Asbest -, Sanierungs-
oder Instandhaltungsverfahren
- Richtlinie für die Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden
- Arbeitsverfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten - BGI 664
Genauere Informationen darüber erhalten Sie auch bei der Berufsgenossenschaft
für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit bzw. bei den zuständigen
Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft