Nach unserem Rechtsverständnis muss die Höhe der Einspeisevergütung weiterhin anteilig im Verhältnis zu den jeweils anzuwendenden Schwellenwerten ermittelt werden. Es wird eine Mischvergütung errechnet.
Für den Anteil des erzeugten Solarstroms bis zum Schwellenwert 10 kW wird die Vergütung von 19,5 Ct/kWh, für den Anteil über 10 kW (bei einer
11 kW-Anlage für die verbleibenden 1 kW) die Vergütung von 16,5 Ct/kWh gewährt. Bei einer 11-kW-Anlage ergibt sich damit eine Mischvergütung von 19,23 Ct/kWh.
Die gesetzliche Begründung für unsere Interpretation findet man im neuen § 18 EEG 2012. Dort steht: "(1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage vergütet wird, bestimmt sich (...) 2. bei dem § 32 jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert."
Diese Formulierung entspricht der Vergütungberechnung nach EEG 2012alt.
Die in den letzten Tagen häufig diskutierte Unsicherheit bei der Vergütungsabrechnung von Anlagen, die nach dem 1.4.2012 in Betrieb gesetzt werden, basiert möglicherweise auf dem in § 33 EEG 2012neu geplanten "Marktintegrationsmodell".
Dort sieht man vor, nur noch für begrenzte Einspeisemengen feste Vergütungssätze nach EEG zu gewähren. Für Anlagen bis 10 kW werden nur noch 80%, für Anlagen über 10 bis 1000 kW nur noch 90 % des erzeugten Solarstroms mit der Solarstromvergütung abgegolten. Für über die förderfähige Strommenge hinausgehende Solarstromeinspeisung soll nur noch ein Monatsmittelwert des Marktwerts gewährt werden.
Bei der Abrechnung nach dem Marktintegrationsmodell soll jedoch bei Anlagen über 10 kW der vergütungsfähige Solarstromanteil nicht - wie bei der Vergütungsberechnung notwendig - anteilig zur Leistung berechnet werden. Im Begründungsentwurf (Bt-Drs. 17/8877) steht hierzu: „Die Vergütungsbegrenzungen (...) stellen keine gleitenden Begrenzungsregelungen dar, sondern gelten für Anlagen der jeweils bezeichneten Leistungsklassen jeweils für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom. Für eine Anlage mit einer installierten Leistung von über 10 kW bis höchstens 1 MW gilt die Begrenzung auf 90 Prozent, also für den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom; eine stärkere anteilige Begrenzung auf 80 Prozent für den einer installierten Leistung von 10 Kilowatt entsprechenden Stromanteil findet nicht statt.“
Insofern kann der Betreiber einer Anlage von über 10 kW für 90% der gesamt erzeugten Energiemenge einen Anspruch auf die garantierte, in der "Mischkalkulation" errechnete Einspeisevergütung erheben.