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Private Zähleinrichtungen: Handlungsempfehlung zum neuen Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

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Eingestellt 22, Jul 2016 in Photovoltaik von Susanne Jung (1,633 Punkte)

In wenigen Tagen tritt das MsbG in Kraft. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der "Digitalisierung der Energiewende". Ab 1.1.2017 sollen bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern sukzessive "intelligente Messsysteme" (Smart Meter) eingebaut werden. Die Umrüstpflicht geht mit zahlreichen Neuregelungen über Anforderungen und Zuständigkeiten des Messtellenbetriebs, veränderten Messkosten usw. einher.

Im Artikel Zur "Digitalisierung der Energiewende": Smart Meter haben wir bereits über den Gesetzgebungsprozess und erste Details des neuen MsbG informiert.

Da mit dem Tag des Inkrafttretens des MsbG (also bereits vor dem 1.1.2017) der Netzbetreiber für den Messstellenbetrieb grundzuständig sein wird, ergeben sich Problemstellungen für Betreiber von EE-Anlagen,
die private Zähleinrichtungen nutzen.

Aus diesem Grund hat die Clearingstelle EEG gemeinsam mit folgenden Verbänden eine konsensuale Handlungsempfehlung erstellt:

  • BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
  • BHKW-Forum e.V.
  • B.KWK Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.
  • Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V.
  • VfW Verband für Wärmelieferung e.V.

Darin wird vorgestellt, unter welchen Bedingungen vorhandene private Zähleinrichtungen (Zähler zur Erfassung der Volleinspeisung oder Erzeugungszähler bei Eigenverbrauchsanlagen) zumindest solange weiter genutzt werden können, bis auf intelligente Messsysteme umgerüstet wurde.

Einigkeit wurde u.a. darüber erlangt, dass sich Betreiber privater Zähleinrichtung nach Inkrafttreten des MsbG nicht erneut beim Netzbetreiber melden müssen, sofern der ordnungsgemäße Betrieb der Zähleinrichtung weiter gewährt ist. Ebenso soll der Abschluss eines Vertrages zur Festlegung der Zuständigkeit nicht zwingend notwendig sein. Es sei allerdings empfehlenswert, Mitteilungen und Vereinbarungen zu nutzen, um den Übergang zum neuen MSbG konfliktfrei zu lösen.

Die vollständige Handlungsempfehlung ist unter https://www.clearingstelle-eeg.de/sonstiges/3177
abrufbar. Sie ist rechtsunverbindlich.


   

1 Antwort

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Beantwortet 24, Jul 2016 von Geckler, Heinz (2,530 Punkte)

Hallo Frau Jung,

ich habe ergänzend eine Frage zum Messstellenbetrieb: Es durften eine Zeit lang für die Erzeugung kundeneigene Zähler eingebaut werden. Voraussetzung war lediglich, dass ein geeichter Zähler installiert wird. In dieser Zeit haben wir regelmäßig Hutschienenzähler eingesetzt, wenn kein freier Zählerplatz für einen Zähler mit 3-Punkt-Befestigung vorhanden war. Bereits seit einigen Jahren ist der Einsatz von kundeneigenen Zählern nicht mehr zulässig. Wenn auf Grund des Messkonzeptes ein Erzeugungszähler gefordert wird muss dieser auch von einem Messtellenbetreiber eingebaut werden. Wie ist dann das korrekte Vorgehen, wenn ein kundeneigener Zähler wegen Ablauf der Eichung ausgewechselt werden muss? Kann dann erneut ein kundeneigener Hutschienenzähler eingebaut werden oder greift dann die spätere gesetzliche Regelung, dass der Erzeugungszähler dann von einem Messstellenbetreiber eingebaut werden muss? Das würde in vielen Fällen bedeuten, dass die gesamte Zähleranlage umgebaut bzw. erneuert werden muss.

Gruß, Heinz Geckler

Kommentiert 25, Jul 2016 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Bearbeitet 25, Jul 2016 von Susanne Jung
Hallo Herr Geckler,

dass seit Jahren der Einsatz kundeneigener Zähler nicht mehr zulässig ist, kann ich nicht bestätigen. Bei Eigenverbrauchsanlagen konnte der Erzeugungszähler weiterhin vom Anlagenbetreiber privat gestellt und betrieben werden (z.B. Hutschienenzähler). Wenn darüber hinaus Netzeinspeisung und (Rest)Strombezug des Haushaltes durch getrennte Zählereinrichtungen erfasst wurden, waren auch hier private Netzeinspeisezähler möglich. Letzteres war in vielen Fällen nur eine theoretische Option, denn die Zählerschränke wiesen häufig nicht genügend Platz für mehrere Zähler auf. Außerdem wollten Anlagenbetreiber den sogenannten Phasenausgleich nutzen.

Zu Ihren Fragen: Welche rechtlichen Anforderungen sich daraus ergeben, wenn kundeneigenen Zähler neu geeicht oder ausgetauscht werden müssen, richtet sich meines Erachtens nach dem Zeitpunkt der Maßnahme.  Hier eine Zusammenstellung der zeitlichen Abläufe nach § 31 (2) MsbG:

Achtung: Zur Bestimmung der folgenden Leistungsgrenzen werden mehrere Anlagen, die sich auf einem gemeinsamen Grundstück oder Gebäude befinden, zusammengezählt, sofern sie innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten in Betrieb gesetzt wurden (siehe § 29 (3) MsbG).


- ab 1.1.2017 (innerhalb von 8 Jahren)
Umrüstung von Messeinrichtungen für 7 - 100 kW-Anlagen
Preisobergrenzen:
über 7 - 15 kW: 100 €
über 15 - 30 kW: 130 €
über 30 - 100 kW: 200 €

- ab 1.1.2018
Ausstattung von Neuanlagen für 1 - 7 kW-Anlagen
Preisobergrenze:
 1 - 7 kW: 60 €

- ab 1.1.2020 (innerhalb von 8 Jahren)
Umrüstung von Messeinrichtungen über 100 kW-Anlagen
keine Preisobergrenze
=> Entgelt für Messstellenbetrieb soll "angemessen" sein

Betreiber von Bestandsanlagen müssen zur Festlegung des Umrüsttermins  nicht
in Aktion treten. Sie werden vom neuen Messstellenbetreiber
(in der Regel der Verteilnetzbetreiber) über den Termin informiert.

Alle Angaben ohne Gewähr.
(Das MsbG ist noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden und damit noch nicht in Kraft getreten.)
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