In wenigen Tagen tritt das MsbG in Kraft. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der "Digitalisierung der Energiewende". Ab 1.1.2017 sollen bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern sukzessive "intelligente Messsysteme" (Smart Meter) eingebaut werden. Die Umrüstpflicht geht mit zahlreichen Neuregelungen über Anforderungen und Zuständigkeiten des Messtellenbetriebs, veränderten Messkosten usw. einher.
Im Artikel Zur "Digitalisierung der Energiewende": Smart Meter haben wir bereits über den Gesetzgebungsprozess und erste Details des neuen MsbG informiert.
Da mit dem Tag des Inkrafttretens des MsbG (also bereits vor dem 1.1.2017) der Netzbetreiber für den Messstellenbetrieb grundzuständig sein wird, ergeben sich Problemstellungen für Betreiber von EE-Anlagen,
die private Zähleinrichtungen nutzen.
Aus diesem Grund hat die Clearingstelle EEG gemeinsam mit folgenden Verbänden eine konsensuale Handlungsempfehlung erstellt:
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BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
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BHKW-Forum e.V.
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B.KWK Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.
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Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V.
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VfW Verband für Wärmelieferung e.V.
Darin wird vorgestellt, unter welchen Bedingungen vorhandene private Zähleinrichtungen (Zähler zur Erfassung der Volleinspeisung oder Erzeugungszähler bei Eigenverbrauchsanlagen) zumindest solange weiter genutzt werden können, bis auf intelligente Messsysteme umgerüstet wurde.
Einigkeit wurde u.a. darüber erlangt, dass sich Betreiber privater Zähleinrichtung nach Inkrafttreten des MsbG nicht erneut beim Netzbetreiber melden müssen, sofern der ordnungsgemäße Betrieb der Zähleinrichtung weiter gewährt ist. Ebenso soll der Abschluss eines Vertrages zur Festlegung der Zuständigkeit nicht zwingend notwendig sein. Es sei allerdings empfehlenswert, Mitteilungen und Vereinbarungen zu nutzen, um den Übergang zum neuen MSbG konfliktfrei zu lösen.
Die vollständige Handlungsempfehlung ist unter https://www.clearingstelle-eeg.de/sonstiges/3177
abrufbar. Sie ist rechtsunverbindlich.