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Was ändert sich für Photovoltaik Anlagen ab 2016?

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Eingestellt 8, Jan 2016 in Photovoltaik von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Förderanspruch für Anlagen über 100 kW
Solarstromanlagen über 100 kW, die nach dem 31.12.2015 in Betrieb gesetzt werden,  werden nur noch über die Direktvermarktung gefördert (§37 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014).
Anlagenbetreiber haben nur noch Anspruch auf eine Marktprämie, die sich aus der Differenz des „anzulegenden Wertes“ (§ 51 EEG 2014) und dem Monatsmarktwert (MWsolar) errechnet. Der Strom muss an der Börse gehandelt werden. Außerdem müssen besondere Meldepflichten, die Führung von Bilanz- und Unterbilanzkreisen und die Fernsteuerbarkeit der Anlage erfüllt werden. Anlagenbetreiber werden sich in aller Regel an einen Direktvermarkter wenden müssen. Der wirtschaftliche Erfolg der Solarstrominvestition ist damit gesetzlich nicht mehr abgesichert sondern unterliegt dem freien Markt.


Höhe der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch
Ab 1. Januar müssen Eigenversorger, sofern sie der EEG-Umlagepflicht
nach § 61 EEG 2014 unterliegen, nunmehr 35 Prozent der geltenden
EEG-Umlage entrichten, konkret also 2,22 Ct/kWh. Wer Strom an Dritte
weitergibt, muss die volle EEG-Umlage zahlen- also 6,354 Ct/kWh.


Verringerung der Förderung bei negativen Strompreisen
Wenn am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris an mindestens 6
aufeinanderfolgenden Stunden negative Strompreise zu verzeichnen sind,
verringert sich der „anzulegende Wert“ der Förderung für alle EE-Anlagen
auf Null (siehe § 24 EEG 2014). Die gilt nur für Neuanlagen, die ab dem
1.Januar 2016 in Betrieb gesetzt werden und bei Solarenergie ab 500 kW
Leistung (§ 24 Abs. 3 EEG 2014).

Das EEG 2014 finden Sie unter
http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/


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