Zur Änderung der Vergütung bedarf es eines Gesetzes, das in dem vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren erlassen wird (Beschluss Bundestag, Beschluss Bundesrat, Unterschrift Bundespräsident und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt).
Das Gesetz wird nicht zum 09.03. in Kraft treten. Inwieweit es eine Rückwirkung enthält, inwieweit diese dann verfassungsrechtlich zulässig ist und inwieweit das Gesetz Übergangsregelungen enthalten wird, wird man dann beurteilen müssen. Zumindest erkannte der Gesetzgeber 2010 an, dass bei Freiflächenanlagen eine Übergangsregelung notwendig ist und deshalb eine Übergangsregelung erforderlich war.