Bitte beachten Sie den aktuellen Beitrag der Clearingstelle EEG
"Müssen Anlagenbetreiber/-innen die Kosten für Bezugsstromzähler entrichten, wenn gar kein Strom bezogen wird?" unter https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/2204
Dort steht:
"Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind gem. § 13 Abs. 1 EEG 2004 / 2009 / 2012 sowie § 16 Abs. 1 EEG 2014 lediglich verpflichtet, die notwendigen Kosten für die notwendigen Messeinrichtungen zu tragen. Nach Auffassung der Clearingstelle EEG ist der Einbau eines Zweirichtungszählers nicht notwendig i. S. d. § 13 Abs. 1 EEG 2004 / 2009 / 2012 und § 16 Abs. 1 EEG 2014, wenn nachweislich kein Strombezug (beispielsweise durch den Wechselrichter) stattfindet. Die Clearingstelle EEG hat schon in ihrer Empfehlung 2008/20 festgestellt, dass immer dann, wenn und soweit eine Anlage keinen Strom aus dem Netz beziehen kann, ein Einrichtungszähler stets hinreichend ist (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 29. Dezember 2009 - 2008/20, Rn. 98).
Bei fehlendem Strombezug sind Anlagenbetreiberinnen und -betreiber demnach auch nicht verpflichtet, die Kosten für den nicht notwendigen Bezugszähler zu tragen. Sie haben jedoch darzulegen, dass kein Strombezug stattfindet bzw. stattfinden kann. Dies ist beispielsweise durch geeignete Herstellerunterlagen darzulegen.
Sollte ein Zweirichtungszähler eingebaut worden sein und sollte dieser keinen Strombezug aufweisen, ist nach Auffassung der Schlichtungsstelle Energie auch keine Grundgebühr für den Bezugsstromzähler zu entrichten. Bei der Schlichtungsstelle Energie handelt es sich um die 2011 vom Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern eingerichtete Schlichtungsstelle. Sie hat in ihrer Schlichtungsempfehlung (Az. 4977/12) verneint, dass durch das Setzen eines Zweirichtungszählers bei nicht vorhandener Bezugsstromentnahme konkludent ein Grundversorgungsverhältnis entsteht, für das die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber die entsprechenden Grundgebühren zu entrichten haben. Die Schlichtungsempfehlung (Az. 4977/12) ist auf den Seiten der Schlichtungsstelle Energie veröffentlicht.
Diese Auffassung, dass in Fällen, in denen der Zähler keinen Strombezug anzeigt, auch kein Entnahmevertrag zustande kommt und folglich keine Grundgebühr anfällt, vertritt auch die Bundesnetzagentur (BNetzA) in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2014 (BNetzA)
In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 2. Juli 2014 (Az. VIII ZR 316/13) entschieden. Dem Urteil zufolge kommt ein Versorgungsvertrag nur dann konkludent zustande, wenn aus dem Leitungsnetz tatsächlich Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnommen wird.
Zu der Frage, ob bei Bezugsstromzählern mit geringfügigem Anlagenbezugsstrom ein Grundversorgungsverhältnis entsteht, das die Entrichtung einer Grundgebühr begründet, hat die Schlichtungsstelle Energie nun mit ihrer Schlichtungsempfehlung (AZ: 4615/13) vom 30. April 2014 eine Empfehlung zur Abrechnung der Bezugsseite von Photovoltaikanlagen bei minimalem Verbrauch gegeben."