Diese Antwort wurde nach dem Dialog mit Herrn Seltmann (s.u.) überarbeitet. Die überarbeiteten Passagen sind kursiv gestellt.
Zu unterscheiden ist, ob die Anlage komplett privat oder als Unternehmen betrieben wird. Auch eine Privatperson kann sich entscheiden, den Anlagenbetrieb als Unternehmen durchzuführen.
Ein Einkommen liegt bei Eigenverbrauch von Strom aus einer Anlage in Eigenbesitz einer Privatperson, die von dieser selbst betrieben wird, nicht vor. Mithin ist auch keine Einkommensteuer fällig.
Ein Einkommen liegt aber dann vor, wenn der gesamte Strom oder ein Teil davon an einen Dritten geliefert und von diesem vergütet wird, das ist meist der Netzbetreiber, manchmal auch ein Direktkunde. Die daraus erzielten Einnahmen sind Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Entsprechend muss bei vergüteter Stromlieferung an Dritte eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden. In diesem Fall ist auch der selbst verbrauchte Strom als Einkommen zu betrachten und zu versteuern (s. Antwort v. und Dialog mit Hr. Seltmann).
Selbst verbrauchter Strom unterliegt auch nicht von vorn herein der Umsatzsteuerpflicht. Diese entsteht erst dann, wenn der Betreiber der Anlage die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordert und im Gegenzug auf den verkauften Teil des Stromes Umsatzsteuer erhebt und an das Finanzamt weiterleitet. Dieser Aufwand lohnt sich auch bei kleinen Anlagen, bei deren geringem Umsatz die Kleinunternehmerregelung greifen könnte, meistens, weil die Umsatzsteuer beim Kauf der Anlage nicht unerheblich ist. Dann kann es aber zu einer Situation kommen, in der dem Finanzamt unter dem Strich sehr viel Umsatzsteuer entgeht, etwa, wenn der größte Teil des erzeugten Stromes selbst verbraucht wird. Drum die Umsatzsteuer auch auf den selbst verbrauchten Teil des Stroms. Ihre Erhebung ist im Gegensatz zur EEG-Umlage auf selbst erzeugten und verbrauchten Strom ("Sonnensteuer") im Einklang mit den allgemeinen Prinzipien, die ihrer Erhebung zugrunde liegen.
Sollten Sie hinsichtlich des Eigenverbrauch nicht als Privatperson sprechen, sondern ein Unternehmen vertreten, das selbst erzeugten Strom aus einer eigenen Anlage verbraucht, aber ansonsten ein anderes Hauptgeschäft betreibt, mindert der Eigenverbrauch die Ausgaben Ihres Unternehmens für Strom. Entsprechend sind die Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuer- und die Umsatzsteuererklärung Ihres Unternehmens anzupassen.
Mit sonnigen Grüßen, M. Stöhr