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Einkommensteuer auf Eigenverbrauch

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Eingestellt 8, Feb 2015 in Photovoltaik von Eigenverbraucher
Sehr geehrte Fachleute,
auf der Plattform wird die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Eigenverbrauch beschrieben. Der Eigenverbrauch stellt meines Wissens jedoch auch eine Einnahme aus der Stromerzeugung dar und führt deshalb auch zu einer Gewinnsteigerung und damit zu einer höheren Belastung durch Einkommensteuer.

Liege ich hier falsch bzw. gibt es Möglichkeiten, die Einkommensteuer zu vermeiden?

Viele Grüße
   

2 Antworten

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Beantwortet 9, Feb 2015 von Michael Stöhr (1,180 Punkte)
Bearbeitet 10, Feb 2015 von Michael Stöhr

Diese Antwort wurde nach dem Dialog mit Herrn Seltmann (s.u.) überarbeitet. Die überarbeiteten Passagen sind kursiv gestellt.
 

Zu unterscheiden ist, ob die Anlage komplett privat oder als Unternehmen betrieben wird. Auch eine Privatperson kann sich entscheiden, den Anlagenbetrieb als Unternehmen durchzuführen.

Ein Einkommen liegt bei Eigenverbrauch von Strom aus einer Anlage in Eigenbesitz einer Privatperson, die von dieser selbst betrieben wird, nicht vor. Mithin ist auch keine Einkommensteuer fällig.

Ein Einkommen liegt aber dann vor, wenn der gesamte Strom oder ein Teil davon an einen Dritten geliefert und von diesem vergütet wird, das ist meist der Netzbetreiber, manchmal auch ein Direktkunde. Die daraus erzielten Einnahmen sind Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Entsprechend muss bei vergüteter Stromlieferung an Dritte eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden. In diesem Fall ist auch der selbst verbrauchte Strom als Einkommen zu betrachten und zu versteuern (s. Antwort v. und Dialog mit Hr. Seltmann).

Selbst verbrauchter Strom unterliegt auch nicht von vorn herein der Umsatzsteuerpflicht. Diese entsteht erst dann, wenn der Betreiber der Anlage die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordert und im Gegenzug auf den verkauften Teil des Stromes Umsatzsteuer erhebt und an das Finanzamt weiterleitet. Dieser Aufwand lohnt sich auch bei kleinen Anlagen, bei deren geringem Umsatz die Kleinunternehmerregelung greifen könnte, meistens, weil die Umsatzsteuer beim Kauf der Anlage nicht unerheblich ist. Dann kann es aber zu einer Situation kommen, in der dem Finanzamt unter dem Strich sehr viel Umsatzsteuer entgeht, etwa, wenn der größte Teil des erzeugten Stromes selbst verbraucht wird. Drum die Umsatzsteuer auch auf den selbst verbrauchten Teil des Stroms. Ihre Erhebung ist im Gegensatz zur EEG-Umlage auf selbst erzeugten und verbrauchten Strom ("Sonnensteuer") im Einklang mit den allgemeinen Prinzipien, die ihrer Erhebung zugrunde liegen.

Sollten Sie hinsichtlich des Eigenverbrauch nicht als Privatperson sprechen, sondern ein Unternehmen vertreten, das selbst erzeugten Strom aus einer eigenen Anlage verbraucht, aber ansonsten ein anderes Hauptgeschäft betreibt, mindert der Eigenverbrauch die Ausgaben Ihres Unternehmens für Strom. Entsprechend sind die Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuer- und die Umsatzsteuererklärung Ihres Unternehmens anzupassen.

Mit sonnigen Grüßen, M. Stöhr

Kommentiert 9, Feb 2015 von Michael Stöhr (1,180 Punkte)
Kommentar wurde in Antwort integriert.
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Beantwortet 10, Feb 2015 von Thomas Seltmann (462 Punkte)
Tatsächlich ist der private Eigenverbrauch aus einer gewerblich betriebenen Photovoltaikanlagessowohl umsatzsteuerlich wie auch ertragssteuerlich (Einkommensteuer) zu betrachten. Falls die Umsatzsteuer beim Kauf der Anlage als Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert wurde (der Betreiber hat sich umsatzsteuerpflichtig erklärt) muss für privaten Eigenverbrauch Umsatzsteuer bezahlt werden. Wenn der Betreiber Strom aus der Anlage ins Netz einspeist und/oder an Dritte verkauft und im Lauf von 20 Jahren Gewinn erzielt, muss er diese Gewinne versteuern (Einkommensteuer). Der private Eigenverbrauch ist auch hier zu berücksichtigen, und zwar als eine Art fiktive Einnahme. Dadurch erhöht sich auch der steuerliche Gewinn und damit die zu zahlende Einkommensteuer.
Kommentiert 10, Feb 2015 von Michael Stöhr (1,180 Punkte)
Hallo Herr Seltmann, können Sie belegen, dass auf privaten Eigenverbrauch Einkommenssteuer zu entrichten ist und nicht nur Umsatzsteuer - vorausgesetzt der Betreiber hat sich umsatzsteuerpflichtig erklärt? Das Konstrukt der fiktiven Einnahme kommt meines Wissens nur bei der Begründung der Umsatzsteuerpflicht zum Ansatz - da übrigens im Einklang mit den allgemeinen Prinzipien für die Umsatzsteuerpflicht, wie ich oben erläutert habe - und neuerdings bei der Begründung der EEG-Umlagepflicht. Bei dieser ist es meines Erachtens aber wesensfremd, da der Sachzusammenhang fehlt. Bei einer Einkommenssteuerpflicht wäre es dies auch. Nach dem gleichen Muster könnte man dann begründen, dass private Gärtner auf selbst gezogenes Gemüse Einkommenssteuer entrichten müssen, da das Gemüse ja eine fiktive Einnahme ist. Mit sonnigen Grüßen, M. Stöhr
Kommentiert 10, Feb 2015 von Thomas Seltmann (462 Punkte)
Ja kann ich, wenn Sie's ganz genau wissen wollen ;-)

"Die Verwendung des Stroms für den privaten Haushalt ist einkommensteuerlich eine Sachentnahme des Stroms aus dem Gewerbebetrieb Fotovoltaikanlage. Umsatzsteuerlich wird der Selbstverbrauch als unentgeltliche Wertabgabe bezeichnet (vgl. III./10. B). Einkommensteuerlich ist die Entnahme quasi wie eine fiktive Betriebseinnahme anzusetzen. Ziel der Entnahme ist eine Neutralisierung der Aufwendungen, die sich gewinnmindernd ausgewirkt haben."
(Bayerisches Landesamt für Steuern)

Das ist ganz normales Steuerrecht und sollte auch allgemein bekannt sein, jedenfalls wenn man einen der vielen Artikel von mir zur steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen gelesen hat (Sonnenenergie, PV Magazin ...).

Weiter schreibt das Bay.La.f.St.:
"Nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) ist die Entnahme des erzeugten Stroms mit dem Teilwert zu bewerten; einkommensteuerlich sind das die Wiederbeschaffungskosten. Hierzu gehören neben den Herstellungskosten auch die Verwaltungs- und Betriebskosten, nicht allerdings Finanzierungskosten.
Zur Teilwertbewertung des selbst verbrauchten Stroms bestehen folgende Möglichkeiten:
• anhand der individuell angefallenen Kosten (progressive Methode)
28 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG;
Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (= § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG)
• durch Ableitung aus dem voraussichtlich am Markt erzielbaren Verkaufspreis (gemindert um den kalkulatorischen Gewinnaufschlag - retrograde Methode)
• aus Vereinfachungsgründen kann auch die in der USt-Voranmeldung erklärte unentgeltliche Wertabgabe übernommen werden.
Dieser Teilwert ist noch um die Umsatzsteuer für die unentgeltliche Wertabgabe zu erhöhen."

Die verständliche Zusammenfassung finden Sie oben in meiner Antwort auf die ursprüngliche Frage. :-)
Kommentiert 10, Feb 2015 von Michael Stöhr (1,180 Punkte)
Danke Herr Seltmann! Ich werde meine Antwort oben entsprechend anpassen.
Kommentiert 23, Aug 2016 von Gerd Trusto (11 Punkte)
Hallo Herr Seltmann,

Sie scheinen sich gut mit der ertragssteuerlichen Behandlung von PV-Anlagen auszukennen. Ich beschäftige mich gerade mit der Frage, ob meine PV-Anlage "Liebhaberei" ist oder nicht.
Eckdaten:
Investitionskosten 14.500 EUR, 10 kWP, Süddeutschland, Pultdach, 15 Grad Dachneigung, Südausrichtung. 30 % Eigenverbrauchsanteil.
Frage:
Wie wird bei der "steuerlichen Amortisationsrechnung" zur Beurteilung ob eine "Liebhaberei" vorliegt, der Eigenverbrauch berücksichtigt?
- überhaupt nicht? Das würde ja dann bedeuten, dass meine Anlage voraussichtlich als Liebhaberei eingestuft wird und meine Anfangsverluste (durch IAB, Sonderafa) nachträglich nicht anerkannt werden...
-  Oder kann ich  bei der Ermittlung des Totalgewinns oder -verlusts auch den Teilwert ansetzen? (Der Teilwert wäre für mich rein ertragsteuerlich betrachtet, wahrscheinlich am sinnvollsten, da die Selbstkosten wahrsch. unter dem Marktwert liegen werden).

Wäre super, wenn Sie mir diesbezgl. auch eine Quelle nennen könnten.
Vielen Dank aber schon einmal für Ihre Antwort.

Gerd
Kommentiert 31, Aug 2016 von Jürgen König (394 Punkte)
Meines Wissens nach hat der Betreiber bei der Bewertung des Eigenverbrauchs (=Sachentnahme) zum Teilwert folgende Wahlmöglichkeiten:
1. Selbstkosten oder
2. EEG-Vergütung oder
3. Strombezugspreis oder
4. typisierend 20 Cent (Steuerverwaltung Baden-Württemberg und Bayern 2013) Dieser Teilwert ist noch um die Umsatzsteuer zu erhöhen.

Die Vorgehensweise ist 20 Jahre lang durchzuziehen.
Ich würde eine Ertragsrechnung über 20 Jahre machen und schauen, mit welchem der vier Werte ich gerade noch eine schwarze NULL darstelle.
Stellen Sie Ihre eigene Frage:

 

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