Hallo Herr Ruoff,
wenn Strom an einen Dritten geliefert wird, muss für diesen Strom die EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber (zukünftig an den Netzbetreiber) entrichtet werden.
Dabei ist zu beachten, dass keine Ermäßigung der EEG-Umlagezahlung nach § 61 (1) EEG 2014 beansprucht werden kann, da Anlagenbetreiber und EE-Stromverbraucher nicht identisch sind.
Das sogenannte Grünstromprivileg, nachdem die EEG-Umlage je verbrauchte kWh um 2 Ct/kWh gesenkt werden konnte, ist mit dem EEG 2014 weggefallen. Somit wird die volle EEG-Umlage fällig (derzeit 6,17 Ct/kWh)
Die gesetzlichen Regeln sind u.a. auch unter https://www.netztransparenz.de/de/EEG-Umlage.htm kurz beschrieben.