Einige Netzbetreiber wandten sich in den letzten Tagen schriftlich an Betreiber von Solaranlagen, um noch einmal auf die Verpflichtung zur Meldung der Solaranlage im Anlagenregister hinzuweisen.
Sie sprachen dabei die Warnung aus, dass jedes Versäumen der gesetzlich festgelegten Meldeverpflichtung für den Zeitraum der Unterlassung den Verlust der Einspeisevergütung zur Folge hätte (siehe §25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014).
Dies führte zu einer großen, in den allermeisten Fällen völlig unnötigen Aufregung.
Denn - angeschrieben wurden alle Betreiber, also auch solche, deren Anlage vor dem 1.1.2009 in Betrieb gesetzt wurden. Diese Altanlagen unterliegen nicht der Meldepflicht bei der Bundesnetzagentur.
Nur in solchen Fällen, in denen der Anlagenbetreiber nach dem 1.1.2009 die installierte Leistung geändert oder die Anlage völlig stillgelegt hat, muss eine Meldung bei der Bundenetzagentur erfolgen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet man in § 6 Abs. 1 der Anlagenregisterverordnung (AnlRegV)