Ab 1.1.2012 müssen folgende, in § 6 (1) und (2) EEG 2012
vorgeschriebene, betriebliche und technische Einrichtungen zum Lastmanagement genutzt werden:
- über 100 kWp:
Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung (meist gesteuert über Funk- oder Tonfrequenz-Rundsteuerung) UND Abrufung der
jeweiligen Ist-Einspeisung (Lastgangmessung)
Altanlagen müssen bis zum 1.7.2012 nachgerüstet werden.
- von 30 - 100 kWp:
Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung.
Altanlagen, die nach dem 31.12.2008 in Betrieb gesetzt wurden, müssen bis 1.1.2014 nachgerüstet werden.
- bis 30 kWp:
Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung (Dimensionierung des Wechselrichters) ODER eine Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung.
Altanlagen müssen nicht umgerüstet werden.
Solange Anlagenbetreiber diese vorgeschriebenen technischen und betrieblichen Einrichtungen nicht vorsehen, verwirken sie für diese Zeit den Anspruch auf Einspeisevergütung (siehe § 17 (1) EEG 2012) vollständig.
Die Mehrkosten für diese betrieblichen und technischen Einrichtungen müssen die Anlagenbetreiber selbst tragen.