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Repowering von Solaranlagen mit Degradation

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Eingestellt 30, Jul 2014 in Photovoltaik von S. Fischer
Eine Solaranlage bringt nur noch 80% der Leistung, weil die Module nach 5 Jahren so stark gealtert sind. Den Hersteller der Module gibt es leider nicht mehr. Kann ich die fehlenden 20% der Nennleistung der Anlage nachbauen und bekomme dafür auch die ursprüngliche Vergütung? In Summe hat sich die Leistung der Anlage ja nicht erhöht und entspricht den Vorgaben der Anschlusszusage des Netzbetreibers. Die Degradation der Ursprungsmodule wurde von einem namhaften Institut im Labor gemessen und bestätigt.
   
Kommentiert 21, Aug 2014 von Stefan Wippich (156 Punkte)
In der aktuellen Photovoltaik ist zum Thema Repowering auch eine spannende Reportage drin. Diese finden Sie auf unserer ENVARIS Homepage unter: http://www.envaris.de/tl_files/envaris/data/bilder/Downloads/Repowering_pv_08_2014.pdf

5 Antworten

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Beantwortet 30, Jul 2014 von Claus Scheuber (214 Punkte)

Hallo, S. Fischer,

zu Ihrer Frage folgendes: Unter Repowering versteht man "den Austausch des Generators" um durch einen neuen, leistungsstärkeren (weil weiterentwickelten) an gleicher Stelle mehr Leistung zu erzielen. 

Das EEG in der Fassung von 2012 stellt dazu folgendes fest: (§3, Abs 5) Der Austausch des Generators oder sonstiger baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme. Das ist schon mal ein Grundsatz, der das Recht auf Höhe und Dauer der zum Inbetriebnahmezeitpunkt geltenden Einspeisevergütung festhält.

Desweiteren wurden die Gründe spezifiziert, die zum Austausch der Generatoren (sprich: Module) berechtigen: (§32,Abs 3)....auf Grund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls.

Dies interpretiere ich (z.T. aus Erfahrung) so: die alten defekten (weil über die Maße degradiert) sind durch neue zu ersetzen.  Da bei einer 5 oder mehr Jahre alten Anlage auf derselben Fläche mit Modulen Stand der Technik heute ca 20 % Mehrleistung erzielt werden kann, gilt für den Leistungsanteil der alten Anlage die Vergütung aus dem Jahr 2009 (zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme) für den Leistungsteil, der jetzt mehr erzielt wird, gelten wie für einen neuen Anlagenteil die Vergütungsregeln von  heute (Neuer Vertrag, neue Inbetriebnahme).

Beispiel: Die 2009 in Betrieb genommene Anlage hatte 20 kWp (125 Module à 160 Wp); ausgetauscht werden sie nun durch 125 Module à 200 W - Anlagenleistung neu also 25 kWp. Der Anlagenteil bis 20 kWp läuft mit (was war das nochmal gleich 2009 etwa...) 0,26 € /kWp  - die neu dazugkommenen 5 kWp speißen zu den  aktuell geltenden Bedingungen  ein bzw. liefern für Eigenverbrauch.

Was dann machen mit den ausgetauschten "alten" Modulen?  Es hieß, die Degradation also die aktuelle Leistung wurde gemessen. Da kann  man also von "geprüften Gebrauchten" sprechen. Es gibt dafür einen Secondhand-Markt, aber auch manche NGO nimmt  diese Module sicher gerne als Spende, um ein  Projekt in südlichen Ländern  mit einer günstigen PV-Anlage auszustatten. Auch möglich: diese Module in  einer (oder mehreren) nicht geförderten Anlage unterzubringen. Dafür eignen sich Inselanlagen oder diese neuen Plug-in Systeme.

Im EEG neuester Fassung sind zum Thema Generatoraustausch meines Wissens keine Änderungen vorgenommen woorden.

Diese Antwort gebe ich nicht als Jurist,  wohl aber als Praktiker der gerade im PV--Repowering einige Erfahrung gesammelt hat. Sollte diese Antwort nicht weit genug gehen, stelle ich für Erfahrungsaustausch und detailiertere Auskünfte gerne meine E-Mail Adresse zur Verfügung:

claus.scheuber@web.de

 

 

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Beantwortet 30, Jul 2014 von Klaus Hying (930 Punkte)

Guten Tag Herr/Frau Fischer,

da Module mit überproportionaler Degradation viele Betreiber betreffen, ist die Frage sehr interessant. Aber so, wie Sie in Ihrer Frage formuliert haben, können Sie es leider nicht machen.

Die gemeldete Anlagenleistung bemisst sich nach der Leistung der Module laut Datenblatt und nicht nach der tatsächlichen Leistung aller Module. Je nach Modulsortierung kommt man auch bei neuen Anlagen nie zu 100% genau auf die Nennleistung laut Datenblatt.

Wenn Sie 20% zusätzliche Leistung installieren, müssen sie diese auch anmelden und bekommen für die rechnerisch zusätzliche Stromproduktion anteilig die aktuelle geringere Vergütung.

Es gibt leider eine große Zahl an Anlagenbetreiber, die ähnliche Probleme mit ihrer PV-Anlage haben. Ich denke da an viele Dünnschichtanlagen aus Boomzeiten.

Eine Degradation der Module von 20% in 5 Jahren ist sehr viel höher als ein Betreiber unter normalen Umständen erwarten muss und Indiz für eine schlechte Modulqualität, wenn keine anderen äußeren Einflüsse wie starker Hagel, Sturm oder aber eine mangelhafte Auslegung als Ursache in Frage kommen. Denn einige Module sollten nicht mit trafolosen Wechsel Wechselrichtern betrieben werden oder benötigen eine Polerdung.

Herr Scheuber hat schon beschrieben, dass Betreiber in solchen Fällen oft Module mit verminderter Leistung komplett gegen neue austauschen. Eine im Einzelfall höhere Leistung als zuvor muss natürlich angemeldet werden.

Eine interessante juristische Frage in dem Zusammenhang ist, ab wann ein Modul als technisch defekt oder beschädigt gilt und im Einklang mit dem EEG ausgetauscht werden darf. Gibt es bei Modulen mit Degradation einen bestimmten prozentualen Wert, ab dem man es als technisch defekt bzw. beschädigt deklarieren kann? Eine gewisse Degradation ist ja normal und bei z.B. 2% in 5 Jahren würde keiner die Module als defekt deklarieren. Ein Anhaltspunkt könnten die üblichen Leistungsgarantien der Hersteller sein.  

Gibt es zu der Fragestellung schon eine explizite Stellungnahme der Clearingstelle oder bewegt man sich beim Modultausch in einer Grauzone. Vielleicht hat hier ja einer der Experten Erfahrung, wie die Situation des Fragestellers rechtliche bewertet wird.

Klaus Hying

+1 Punkt
Beantwortet 14, Aug 2014 von Hans-Georg Rulle (39 Punkte)

Hallo S. Fischer,

zu dieser Frage möchte ich mein folgendes Wissen mitteilen:

Module/Generator  dürfen eigentlich nur nach dem EEG §3 Abs. 5 getauscht werden (wie bereits vorher beschreiben).  Auf Grund ihrer Lage von 20% Minderleistung sind sich die Juristen nicht einig. Ebenfalls können die meisten Netzbetreiber diese Frage nicht eindeutig beantworten. In der Praxis kann eine Ergänzung oder Austausch als Ertüchtigung und damit als Mangelbeseitigung gesehen werden.  Die beim Netzbetreiber ursprünglich angegebene Generatorleistung darf dabei nicht überschritten werden.

Die Clearingstelle macht dazu folgende Anmerkung:

Die Clearingstelle EEG klärt Anwendungsfragen und Streitigkeiten zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Als neutrale Einrichtung nimmt die Clearingstelle EEG dabei keine einseitige Projekt- oder Rechtsberatung vor.

Klärungen im Einzelfall können deshalb nur erfolgen, wenn sowohl die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber als auch der für die Anlage zuständige Netzbetreiber dies wünschen.

 

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich Ihnen vor diesem Hintergrund einstweilen nur die folgenden, allgemeinen Hinweise geben kann:

 

- Für Ihre Frage maßgeblich ist die Regelung in § 32 Abs. 5 EEG 2012, die gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 12 EEG 2012 auch für Bestandsanlagen gilt.

 

- Ob die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt sind, wenn die Module nicht ersetzt, sondern durch zusätzliche Module ergänzt werden, ist bislang nicht geklärt.

 

Gerne bieten wir Ihnen und dem für Ihre Anlage zuständigen Netzbetreiber ein Votums-, ein Einigungsverfahren oder ein schiedsrichterliches Verfahren zur Klärung Ihrer Anfrage im Einzelfall an. Nähere Informationen zu diesen Angeboten finden Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/ueberblick.

 

Sofern Ihr Netzbetreiber ein Austausch oder eine Ergänzung nicht akzeptiert sollten Sie sich zusammen mit dem Netzbetreiber an die Clearingstelle wenden. Eine Klärung kann ggf. Jahre in Anspruch nehmen.

 

Ich hoffe damit geholfen zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Hans-Georg Rulle

 

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Beantwortet 1, Aug 2014 von Peter Knuth (55 Punkte)
Hallo Herr Fischer,
ganz einfache Regelung. Wenn sich an der Generatorleistung nichts ändert, kann die Anlage wie bisher betrieben werden. Diese Fälle kommen immer wieder mal vor, z.B. bei direktem Blitzeinschlag und damit defekten Bypassdioden. Dann müssen die Module meistens auch kompl. getauscht werden. Evtl. sollten Sie Ihr EVU darüber informieren, dass sich die Module geändert haben.

Sie haben sicherlich 72 zellige, monokristalline Module aus China mit ca. 170Wp. Hier stellt man leider immer wieder fest, dass die Qualität der Module nicht sehr gut war und die Leistung schnell nachlässt. Hier kann ich nur raten, dass Sie beim Austausch auf die Qualität und auf den Hersteller achten.

Grüße P.Knuth
http://enerix.de/photovoltaik-leitfaden-2014/
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Beantwortet 11, Aug 2014 von Stefan Wippich (156 Punkte)

Hallo Frau Fischer,

wie die Kollegen im Vorfeld schon alle richtige bemerkt haben, gibt es noch keine Faustformel für das Repowering von Photovoltaikanlagen. Als ENVARIS haben wir im letzten Jahr eine Vielzahl von Anlagen der Ihrer Problematik entsprechen ertüchtigt. Ein schönes Beispiel dazu finden SIe hier: http://www.envaris.de/news-lesen/items/mehr-ertrag-aus-der-flaeche.html

Weiterhin können wir Ihnen nur empfehlen einen Schritt nach dem andern zu machen:

- grobe "Vor-"Planung der Ertüchtigung mir einem Fachpartner

  • gibt es ggf. Module in der selben Größe die eine gleiche oder stärkere Leistung haben 
  • muss die Unterkonstruktion der PVA oder die WR umgebaut werden
  • kann man die gebrauchten Module z.B. über den PV Zweitmarkt SecondSol verkaufen

- Wir empfehlen die Klärung mit einem Rechtsanwalt ob Ertüchtigung in Sinne des EEG möglich bzw. welche Hürde es im Einzelfall gibt. Eine Übersicht an Rechtsanwälten gibt es u.a. hier: http://www.secondsol.de/dienstleistungen/recht.htm

- Umbau mit dem zuständigen EVU absprechen

- "Fein-"Planung und Umbau der Photovoltaikanlage, etwaige Mehrleistung kann als neue Anlage angemeldet werden 

Ich hoffe wir alle konnten Ihnen mit unseren unterschiedlichen Ansätzen etwas weiterhelfen. 

Beste Grüße

Stefan Wippich

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