Die Clearingstelle EEG antwortet auf die Frage: "Müssen Anlagenbetreiber/-innen die Kosten für Bezugsstromzähler entrichten, wenn gar kein Strom bezogen wird?" :
Nach Auffassung der Clearingstelle EEG: Nein.
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind gem. § 13 Abs. 1 EEG 2004 / 2009 / 2012 lediglich verpflichtet, die notwendigen Kosten für die notwendigen Messeinrichtungen zu tragen. Nach Auffassung der Clearingstelle EEG ist der Einbau eines Zweirichtungszählers nicht notwendig i. S. d. § 13 Abs. 1 EEG 2004 / 2009 / 2012, wenn nachweislich kein Strombezug(beispielsweise durch den Wechselrichter) stattfindet. Die Clearingstelle EEG hat schon in ihrer Empfehlung 2008/20 festgestellt, dass immer dann, wenn und soweit eine Anlage keinen Strom aus dem Netz beziehen kann, ein Einrichtungszähler stets hinreichend ist (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 29. Dezember 2009 - 2008/20, Rn. 98).
Bei fehlendem Strombezug sind Anlagenbetreiberinnen und -betreiber demnach auch nicht verpflichtet, die Kosten für den nicht notwendigen Bezugszähler zu tragen. Sie haben jedoch darzulegen, dass kein Strombezug stattfindet bzw.stattfinden kann. Dies ist beispielsweise durch geeignete Herstellerunterlagen darzulegen.
Sollte ein Zweirichtungszähler eingebaut worden sein und sollte dieser keinen Strombezug aufweisen, ist nach Auffassung der Schlichtungsstelle Energie (link is external) auch keine Grundgebühr für den Bezugsstromzähler zu entrichten. Bei der Schlichtungsstelle Energie handelt es sich um die vom Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern eingerichtete Schlichtungsstelle. Sie hat in ihrer Schlichtungsempfehlung (Az: 4977/12) verneint, dass durch das Setzen eines Zweirichtungszählers bei nicht vorhandener Bezugsstromentnahme konkludent ein Grundversorgungsverhältnis entsteht, für das die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber die entsprechenden Grundgebühren zu entrichten haben. Die Schlichtungsempfehlung(link is external) ist auf den Seiten der Schlichtungsstelle Energie veröffentlicht.
Zu der Frage, ob bei Bezugsstromzählern mit geringfügigem Anlagenbezugsstrom ein Grundversorgungsverhältnis entsteht, das die Entrichtung einer Grundgebühr begründet, liegt bislang noch kein Arbeitsergebnis der Schlichtungsstelle Energie vor. Die Schlichtungsstelle Energie weist jedoch darauf hin, dass im Falle einer Entnahme von Strom Anlagenbetreiberinnen und -betreiber verpflichtet sind, dies dem Energieversorger in Textform mitzuteilen (§ 2 Abs. 2StromGVV), wenn nicht zuvor ein anderer Stromliefervertrag für die Entnahmestelle abgeschlossen worden ist. Die Clearingstelle EEG weist darauf hin, dass sie für diese Fragen nicht zuständig ist. Denn ob ein Stromlieferverhältnis zwischen den Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern und dem Energieversorger zustande gekommen ist, richtet sich nicht nach den Regelungen des EEG.