Grundsätzlich ist nach den Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jedes Solarmodul eine gesonderte Anlage. Die Solarmodule werden zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung nach § 19 EEG zusammengefasst. Dies ist nötig, weil ansonsten die leistungsabhängige Photovoltaikvergütung für Gebäudeanlagen (Vergütungssätze für PV-Anlagen bis 30 kW, bis 100 kW, bis 1 MW und über ein MW) leerlaufen würde. Eine Zusammenfassung von Solarmodulen ist nur möglich, wenn sich die Module auf einem Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und wenn sie innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind.
Wann sich Solarmodule in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, wurde von der Clearingstelle EEG in einer umfassenden Entscheidung behandelt (Empfehlung 2008/49 vom 14.04.2009). Diese Entscheidung hat eine hohe Relevanz für die Praxis. Die Clearingstelle benennt dabei zahlreiche Kriterien, anhand derer festgestellt werden kann, ob sich Anlagen in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden.
Die Frage der Anlagenzusammenfassung kann bei großen PV-Projekten von hoher wirtschaftlicher Bedeutung sein. Soll in einem konkreten Fall festgestellt werden, ob Solarmodule zu einer PV-Anlage zusammengefasst werden müssen, so ist eine rechtliche Beratung unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu empfehlen.