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Wie genau muss man sich das geplante Ausschreibungsverfahren im EEG vorstellen?

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Eingestellt 5, Jun 2014 in Photovoltaik von Anonym
Wird dieses relevant werden, falls ich meine geplante 30kW Anlage nicht jetzt, sondern erst später errichten kann?
   

3 Antworten

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Beantwortet 30, Jun 2014 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Die Ausschreibungspflicht soll nur bei Freiflächenanlagen umgesetzt werden (§ 55 EEG2014-Novelle).

Eine Verordnung soll regeln, wie hoch die kalenderjährliche Förderung von Freiflächenanlagen sein soll (§ 88 EEG2014-Novelle).
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Beantwortet 10, Dez 2014 von Nicole Münzinger (686 Punkte)

Hierzu mal eine aktuelle Information:

Anfang 2015 soll ein Pilotprojekt für Gabriels EEG 3.0 starten, zunächst will die Regierung mit Ausschreibungen für Solarparks experimentieren. Der aktuelle Entwurf für dieses Pilotprojekt wirkt - im Vergleich zu früheren Entwürfen, die im Herbst kursierten - arg zusammengestutzt.
 
Ursprünglich wollte die Bundesregierung in den Jahren 2015 und 2016 jeweils Solarparks mit einer Kapazität von 600 Megawatt per Auktion bauen lassen. Im aktuellen Entwurf, der SPIEGEL ONLINE vorliegt, sind für das kommende Jahr noch 500 Megawatt eingeplant, für 2016 nur 400 Megawatt.
Die Flächen, auf denen auktionierte Solarparks gebaut werden dürfen, wurden begrenzt. Ursprünglich wollte die Bundesregierung auch Ackerflächen zulassen. Nun sind diese im kommenden Jahr komplett verboten - und sollen auch 2016 nur eingeschränkt zugelassen werden.
In der Solarbranche ist man entsetzt. "Mit Flächenrestriktionen sind Ausbauziele und vertretbare Kosten nicht erreichbar", sagt David Wortmann, Geschäftsführer der Firma DWR eco, die Lobbyarbeit für große Solarparkkonzerne macht. "Das Pilotprojekt der Bundesregierung könnte eine Bauchlandung werden." Wortmann hat zahlreiche Energiefirmen um sich geschart, vom bayerischen Solarriesen Belectric über den US-Hersteller First Solar bis zum Energiekonzern EnBW. Gemeinsam wollen sie Druck auf Gabriel machen.
 
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Beantwortet 30, Dez 2014 von Martin Maslaton (95 Punkte)

Im Koalitionsvertrag haben sich CDU/CSU und SPD darauf geeinigt, im Rahmen eines Pilotmodells die Förderhöhe für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-Freiflächenanlagen) in Zukunft mit Hilfe eines Ausschreibungsverfahrens zu ermitteln. In die EEG-Novelle 2014 wurde daher eine entsprechende Verordnungsermächtigung aufgenommen. Mittlerweile liegt ein Referentenwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Ausgestaltung eines solchen Ausschreibungsmodells vor („Freiflächenausschreibungsverordnung – FFAV“). Die erste Ausschreibung soll bereits Anfang 2015 durchgeführt werden.

Im Entwurf wird folgendes Ausschreibungsverfahren vorgeschlagen:

Es werden jährlich 600 MW in drei Ausschreibungsrunden mit jeweils 200 MW ausgeschrieben. Für die Durchführung der Ausschreibung ist die Bundesnetzagentur zuständig. Die Ausschreibungen werden mindestens acht Wochen im Voraus durch die Bundesnetzagentur angekündigt und finden an jedem 01.04., 01.08. und 01.12. eines Jahres statt.

Für die Gebote wird ein Höchstwert festgelegt. Dieser entspricht dem so genannten anzulegenden Wert für Solarenergie gem. § 51 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014, welcher derzeit bei 11,38 ct/kWh liegt. Innerhalb der Ausschreibung werden einmalige, verbindliche, verdeckte Gebote abgegeben, wobei sich die Förderhöhe am Ende nach dem eigenen Gebot richtet („Pay-as-bid“-Auktion). Ab der dritten Ausschreibungsrunde soll das Einheitspreisverfahren („Uniform-Pricing“-Auktion) Anwendung finden. Hierbei richtet sich für alle bezuschlagten Bieter die Förderhöhe einheitlich nach dem letzten gerade noch bezuschlagten Gebot.

An der Ausschreibung können nur Bieter mit einem konkreten Projektvorschlag teilnehmen. Ein solches Gebot muss einen Mindestleistung von 100 kW umfassen und darf einen Maximalumfang von 10 MW nicht überschreiten. Durch die Begrenzung der Gebote auf 10 MW soll die übermäßige Inanspruchnahme von Nutzflächen, insbesondere Ackerflächen, eingeschränkt werden. Im Gegenzug werden die Flächenbegrenzungen für Freiflächenanlagen aufgehoben, so dass künftig auch wieder die Errichtung von Anlagen auf Ackerflächen förderfähig ist. Voraussetzung ist dann lediglich noch das Vorliegen eines entsprechenden Bebauungsplans.

Mehrere Gebote sind in der Ausschreibung zulässig. Um eine missbräuchliche Abgabe von Geboten zu verhindern, muss der Bieter eine Sicherheit in Höhe von vier Euro pro Kilowatt bis zum Gebotstermin hinterlegen. Einen Zuschlag erhalten alle Bieter, sofern die zugelassenen Gebotsmengen das Ausschreibungsvolumen nicht überschreiten. Ansonsten erhält das günstigste Angebot (ct/kWh) bis zur Erreichung der Gebotsmenge den Zuschlag. Wenn die Gebotsmenge das Ausschreibungsvolumen überschreitet, bestimmt die Bundesnetzagentur nach einem in der Verordnung geregelten Verfahren den Zuschlag. So werden etwa Projekte mit gleichem Gebotswert aufsteigend nach ihrer Größe geordnet und bezugschlagt, wodurch sichergestellt werden soll, dass kleinere Projekte bevorzugt werden.

Die Zuschläge werden öffentlich bekannt gegeben. Der Bieter, der einen Zuschlag erhält, muss eine Zweitsicherheit bei der Bundesnetzagentur für das bezuschlagte Angebot leisten in Höhe von 50 € pro kW. Eine Förderberechtigung bekommen am Ende nur die Bieter, die auch einen Zuschlag erhalten haben. Diese Förderberechtigung ist auch nicht übertragbar. Weiterhin müssen die Projekte innerhalb von 24 Monaten nach Zuschlagserteilung realisiert werden, ansonsten wird eine Strafzahlung fällig.

Mit dem Ausschreibungsmodell wird nach Aussage des Gesetz- und Verordnungsgebers das Ziel verfolgt, den Ausbau der erneuerbaren Energien kostengünstig und unter Wahrung einer hohen Akteursvielfalt voranzubringen. Darüber hinaus soll der Ausbau von PV-Freiflächenanlagen kontinuierlich weitergeführt werden. Mithilfe der Ausschreibung soll ein einfaches, transparentes, verständliches und faires Verfahren sichergestellt werden, wobei zugleich die widerstreitenden Interessen in Ausgleich gebracht werden sollen. Ob der jetzt vorgelegte Entwurf einer Ausschreibungsverordnung diesen gesteckten Zielen tatsächlich gerecht wird, bleibt abzuwarten. Spätestens bis zum 30.06.2016 soll die Bundesregierung dem Bundestag über die Erfahrungen mit den Ausschreibungen für Freiflächenanlagen berichten, nicht zuletzt auch, um die Anwendung auf die übrigen Erneuerbaren Energien vorzubereiten. Ob bis zu diesem frühen Zeitpunkt allerdings schon belastbare Daten vorliegen, darf bezweifelt werden.

Das Ausschreibungsmodell bedeutet einen erneuten Systemwechsel im EEG von der administrativen Festlegung der Förderhöhe hin zu einem wettbewerblichen System. Zunächst wird dieses Ausschreibungsmodell bei PV-Freiflächenanlagen getestet, da sich diese Technologie durch ihre relativ kurze Planungs- und Genehmigungsphase für eine schnelle Umsetzung des Ausschreibungsmodells eignet. Ab 2017 soll die Ermittlung der Förderhöhen der erneuerbaren Energien aufgrund der gesammelten Erfahrungen generell auf Ausschreibungen umgestellt werden.

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