Vielfach wird an uns die Frage herangetragen, ob der Netzbetreiber weiterhin zur Abnahme des Solarstroms verpflichtet sei, wenn die EEG-Abnahme- und Vergütungspflicht ausgelaufen sei.
Dieser Frage geht in vielen Fällen die Vermutung voraus, dass die Vergütungspflicht bei Altanlagen, die vor dem Inkrafttreten des ersten EEG am 1.4.2000, bald auslaufen würde. Dies ist aber nicht der Fall.
In § 9 (1) EEG 2000 stand eindeutig:
"(1) Die Mindestvergütungen nach §§ 4 bis 8 sind für neu in Betrieb genommene Anlagen jeweils für die Dauer von 20 Jahren ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres zu zahlen (...). Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen worden sind, gilt als Inbetriebnahmejahr das Jahr 2000."
Insofern endet für alle Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG zum 1.4.2000 in Betrieb gesetzt wurden, die Vergütungspflicht erst zum 31.12.2020.
Die Frage, ob der Netzbetreiber mit Blick auf die aktuelle Rechtslage nach Ablauf der gesetzlichen Vergütungszeitraum weiterhin zur Abnahme des Solarstroms verpflichtet sei, bejaht die Clearingstelle EEG übrigens in ihrem Beitrag unter
https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1551